e-dossier GwG

Eine Schwelle reicht.

15. Oktober 2026 · Ivan Markovic

Wann gilt eine Beratung nach GwG als berufsmässig?

Eine Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist (Art. 12f Abs. 1 GwV). Sie gilt seit dem 1. Oktober 2026 in jedem Fall als berufsmässig, sobald eine der vier Schwellen in Art. 12f Abs. 1 lit. a–d GwV überschritten ist.

Welche vier Schwellen nennt die Geldwäschereiverordnung?

Schwelle (Art. 12f Abs. 1 GwV)überschritten, wenn …
a. Bruttoerlösmehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr aus der Beratung
b. Anzahlmehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder Mitwirkung bei mehr als 20 Rechtsvorgängen pro Kalenderjahr
c. betroffene Vermögenswertebei gebotener Sorgfalt anzunehmen, dass die Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu irgendeinem Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten
d. Transaktionsvolumenbei gebotener Sorgfalt anzunehmen, dass die Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet

Eine einzige überschrittene Schwelle genügt. Ob die Beratung Haupt- oder Nebentätigkeit ist, spielt keine Rolle (Art. 12f Abs. 2 GwV).

Bin ich unter den Schwellen sicher nicht unterstellt?

Nein. Die Schwellen nennen nur die Fälle, in denen Berufsmässigkeit „in jedem Fall“ vorliegt. Darunter entscheidet die Generalklausel: selbstständig und auf dauernden Erwerb gerichtet. Das EFD nennt als Indiz ausdrücklich, wie die Beratung dargestellt wird, etwa auf der Webseite oder in Marketingunterlagen (Erläuterungen des EFD vom 12. Juni 2026 zu Art. 12f GwV).

Zählt die Beratung von Familienangehörigen mit?

Die Tätigkeit für nahestehende Personen zählt für die Berufsmässigkeit nur, wenn sie im Kalenderjahr mehr als 50 000 Franken Bruttoerlös bringt (Art. 12f Abs. 3 GwV). Als nahestehend gelten unter anderem Verwandte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten und eingetragene Partner, Miterben bis zur Erbteilung und Personen in dauernder Lebensgemeinschaft (Art. 12f Abs. 4 GwV).

Was muss ich tun, wenn ich eine Schwelle überschreite?

Wer zur berufsmässigen Beratung wechselt, muss die Pflichten nach Art. 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG sofort einhalten und innerhalb von zwei Monaten ein Anschlussgesuch bei einer Selbstregulierungsorganisation einreichen (Art. 12g Abs. 1 GwV). Wer die Frist verpasst oder abgelehnt wird, darf nicht weiter als Berater tätig sein (Art. 12g Abs. 3 GwV). Wer am 1.10.2026 schon tätig war, hat eine eigene Frist bis 1. Dezember 2026: SRO-Anschluss bis 1. Dezember 2026.


Herleitung: Warum die Schwellen schneller erreicht sind, als man denkt

Die Schwellen c und d messen nicht das Honorar, sondern die Vermögenswerte und Transaktionen der Kunden. Eine Kanzlei mit kleinem Honorar kann sie mit einem einzigen Grundstückkauf überschreiten, wenn keine Ausnahme greift (etwa die Fünf-Millionen-Ausnahme bei Zahlung ausschliesslich über Banken, Art. 2 Abs. 4ter lit. b GwG). Die Zählung läuft pro Kalenderjahr, also muss sie laufend geführt werden und nicht erst im Dezember.

Aus der Arbeit am Modul

Im GwG-Modul rechnet ein täglicher Lauf zeitabhängige Schwellen selbst nach, zum Beispiel die Sechsmonatsregel bei Domizilen, und löst bei Überschreitung eine neue Triage aus. Eine Zählung der vier Berufsmässigkeits-Schwellen bietet das Modul heute nicht.

Quellen (abgerufen 14.10.2026)

Diese Notiz erklärt den Verordnungstext und ist keine Rechtsberatung. Recherche und Text mit KI, geprüft von Ivan Markovic, 15. Oktober 2026.

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