Sieben Wochen für ein Gesuch.
Bis wann müssen sich Berater nach GwG einer SRO anschliessen?
Wer am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter GwG tätig war, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Gesuch um Anschluss einreichen (Übergangsbestimmung der GwV zur Änderung vom 26. September 2025, AS 2026 364). Wer erst später berufsmässig berät, hat dafür zwei Monate ab dem Wechsel (Art. 12g Abs. 1 lit. b GwV).
Darf ich bis zum Entscheid der SRO weiterarbeiten?
Ja, aber nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen: Wer am 1. Oktober 2026 schon beraten hat, darf bis zum Entscheid über das Gesuch nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen (Übergangsbestimmung GwV, Abs. 1). Der VQF schreibt dazu, unterstellungspflichtige Berater dürften bis zur Anschlussbestätigung „keine neuen Geschäftsbeziehungen im Beraterbereich aufnehmen“.
Gelten die Sorgfaltspflichten erst ab dem SRO-Anschluss?
Nein. Die Frist betrifft nur das Anschlussgesuch. Die Pflichten nach Art. 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG gelten für neu berufsmässige Berater sofort (Art. 12g Abs. 1 lit. a GwV); der VQF nennt für die Sorgfaltspflichten den 1. Oktober 2026 als Beginn („unverzüglich“).
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Wer innert Frist kein Gesuch einreicht oder abgelehnt wird, darf nicht mehr als Beraterin oder Berater nach Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter GwG tätig sein (Art. 12g Abs. 3 GwV).
Welche SROs gibt es?
Die FINMA führt zehn anerkannte Selbstregulierungsorganisationen (Liste abgerufen 14.10.2026): AOOS, ARIF, PolyReg, SRO des Schweizerischen Leasingverbandes, SRO SAV/SNV (Anwalts- und Notarenverband), SRO-SVV (Versicherungsverband), SRO SVIG (Investmentgesellschaften), SO-FIT, SRO-Treuhand Suisse und VQF. Welche davon Berater aufnehmen und zu welchen Bedingungen, steht in deren eigenen Reglementen; eine SRO kann den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen (Art. 14 Abs. 3 GwG).
Welche SRO ist für Anwälte und Notare zuständig?
Anwälte und Notare können sich der SRO SAV/SNV oder einer anderen SRO anschliessen. Die SRO SAV/SNV nimmt laut ihren Statuten selbständige Anwälte und Notare und Personen in ihren Diensten auf und nimmt GwG-Berater seit dem 1. Oktober 2026 auf. Der VQF nimmt ebenfalls Aufnahmegesuche von Beraterinnen und Beratern entgegen.
Kann ich als Finanzintermediär und Berater bei einer SRO bleiben?
Wer schon als Finanzintermediär einer SRO angeschlossen ist und am 1. Oktober 2026 auch berät, muss die Beratungstätigkeit bis zum 1. Dezember 2026 der zuständigen Aufsichtsorganisation mitteilen und darf weiterhin neue Aufträge annehmen (Übergangsbestimmung GwV, Abs. 2). Wer beides tut, kann erklären, alle Tätigkeiten den Regeln für Finanzintermediäre zu unterstellen (Art. 2b Abs. 2 GwG).
Herleitung: Was das Gesuch verlangt
Anspruch auf Anschluss hat, wer durch interne Vorschriften und Betriebsorganisation die Erfüllung der GwG-Pflichten sicherstellt und Gewähr für die Erfüllung bietet (Art. 14 Abs. 2 GwG). Das heisst: Die Organisation muss beim Gesuch schon stehen, nicht erst danach. Die SRO SAV/SNV nennt als laufende Pflichten unter anderem Dossierführung, interne Richtlinien, Aus- und Weiterbildung, interne Dossier-Kontrollen und eine Jahresmeldung des Dossierbestands bis 31. Januar.
Aus der Arbeit am Modul
Das GwG-Modul führt ein Organisationsblatt mit Rollen, Schulungsregister je Person, Mitteilungen an die SRO beim Wechsel der Verantwortlichen und einem Register der Hilfspersonen, und erstellt eine Jahresübersicht für die Selbstdeklaration. Ob diese Jahresübersicht dem Format einer bestimmten SRO entspricht, ist nicht geprüft.
Quellen (abgerufen 14.10.2026)
- GwV, SR 955.01, Stand 1.10.2026, Art. 12g und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26.09.2025: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/791/de
- GwG, SR 955.0, Stand 1.10.2026, Art. 2b, 14: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/892_892_892/de
- FINMA, Liste der anerkannten SRO: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/bewilligungstraeger/pdf/sro.pdf
- VQF, Beraterinnen und Berater: https://www.vqf.ch/de/beraterinnen-und-berater
- SRO SAV/SNV, Anschlussmöglichkeiten: https://www.sro-sav-snv.ch/anschlussmoglichkeiten · Aufgaben des Beraters: https://www.sro-sav-snv.ch/aufgaben-des-beraters
Diese Notiz ist keine Rechtsberatung. Fristen und Bedingungen bestätigt Ihnen die SRO. Recherche und Text mit KI, geprüft von Ivan Markovic, 15. Oktober 2026.