e-dossier GwG

Sicherheit

Wo liegen die Daten, und wer sieht sie?

GwG-Dossiers enthalten Ausweise, Vermögensherkunft und Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen. Diese Seite sagt, wo e-dossier sie hält, wie die Daten der Unternehmen voneinander getrennt sind und was die SROs dazu verlangen.

Wo liegen die Daten?

Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.

Infomaniak ist seit Juni 2018 nach ISO 27001 zertifiziert. Die Zertifizierung gilt für das Rechenzentrum und den Betrieb von Infomaniak, nicht für die Software e-dossier.

Für den Sanktionsabgleich kommen die Listen herein, die Namen gehen nicht hinaus. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.

Zertifizierung: infomaniak.com/de/zertifizierungen, abgerufen am 15. Oktober 2026.

Wie sind die Daten der Unternehmen getrennt?

Jede Zeile mit Daten aus einem Dossier trägt die Kennung des Unternehmens, dem sie gehört. Die Datenbank selbst gibt jeder Anfrage nur die Zeilen dieses Unternehmens heraus und nimmt nur solche an (Row Level Security). Das gilt auch auf der gemeinsamen Plattform.

Fehlt die Kennung, schreibt die Datenbank die Zeile nicht. Eine automatische Prüfung meldet jede Tabelle, der diese Trennung fehlt.

Wer mehr Abstand will, wählt die eigene Installation: ein Server nur für Ihr Unternehmen.

  • Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung.
  • Für die Prüfperson eine eigene Rolle, die nur lesen darf.

Plattform oder eigene Installation

Anwältinnen, Anwälte und Notare: das Berufsgeheimnis

Die SRO SAV/SNV verlangt, dass jedes Berater-Dossier in einen Teil unter Berufsgeheimnis und einen übrigen Teil gegliedert und gesondert von den übrigen Dossiers aufbewahrt wird.

SRO SAV/SNV, Musterrichtlinie Ziff. I.5.3.

Dossiers unter Berufsgeheimnis sieht der Prüfer nur bei objektiven Anhaltspunkten, wenn unbedingt erforderlich und nach Aufhebung durch Gericht oder Klient ein. Sonst prüft er die Organisation der Kanzlei. Das Mitglied wahrt das Berufsgeheimnis, soweit es nicht aufgehoben wurde.

SRO SAV/SNV, Reglement Art. 18 Abs. 5, S. 10, und Art. 19 Abs. 6, S. 11.

Die Gliederung in einen Teil unter Berufsgeheimnis und einen übrigen Teil bildet e-dossier heute nicht als eigenen Schritt ab. Unterlagen zu einer Meldung lassen sich nur über den Meldeweg ablegen.

Server im Inland: was PolyReg verlangt

Elektronische Dossiers sind erlaubt. Das Speichermedium oder der Server muss sich im Inland befinden. Verlangt sind Schutz gegen unbefugte Änderung, jederzeitige Lesbarkeit und ausreichende Sicherungskopien nach dem Stand der Technik. Die Akten müssen auf schweizerischem Terrain zu jedem Zeitpunkt verfügbar sein.

PolyReg, Reglement §37 Abs. 6, S. 21; Anleitung Dokumentationspflichten Ziff. 11, S. 7.

Beweisführende Einträge lassen sich nicht ändern oder löschen; eine Korrektur ist eine neue Fassung.

Wie lange wird aufbewahrt?

Das GwG verlangt, die Belege mindestens zehn Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion aufzubewahren. Akten zu Meldungen und zu Anfragen der Meldestelle sind getrennt zu führen und fünf Jahre nach der Meldung zu vernichten, anders als die zehn Jahre für die übrigen Belege.

GwG Art. 7 Abs. 2–3 und Art. 34 Abs. 1 und 4.

In e-dossier gelten 10 Jahre als Vorgabe. Die Frist ab Ende der Beziehung folgt.

Haftung

Diese Seite gibt Gesetz und Reglemente wieder, wie sie am Abrufdatum öffentlich vorlagen, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung.

Haftungsausschluss

Vorführung an Testdaten anfragen

Recherche und Text mit KI. Grundlage sind das GwG, die Reglemente von PolyReg und SRO SAV/SNV, abgerufen am 15. Oktober 2026, und der Bau-Stand von e-dossier am selben Tag.