Wer steht wirklich dahinter, schriftlich.
Was verlangt das GwG zur wirtschaftlich berechtigten Person?
Das GwG verlangt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und ihre Identität zu überprüfen (Art. 4 Abs. 1 GwG). Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das auch für Beraterinnen und Berater (Art. 8b Abs. 1 lit. b GwG).
Wann braucht es eine schriftliche Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person?
Eine schriftliche oder in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung der Vertragspartei ist nötig, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen, oder wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b GwG). Für Berater gelten genau diese beiden Fälle (Art. 8b Abs. 1 lit. b GwG).
Muss ich bei börsenkotierten Gesellschaften die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen?
Nein. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von ihr mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, kann auf die Feststellung verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Gibt es ein amtliches Formular für die Erklärung?
Das Gesetz schreibt kein Formular vor, sondern eine schriftliche oder durch Text nachweisbare Erklärung (Art. 4 Abs. 2 GwG). Die Vorlagen kommen von der Selbstregulierungsorganisation; beim VQF sind das die Formulare K, A, S und T. Welches davon fällig ist, hängt von der Situation und der Rechtsform der Vertragspartei ab.
Was gehört in die Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person?
Im VQF-Ablauf, den das GwG-Modul abbildet, ist die Erklärung schriftlich, datiert, von der Vertragspartei unterzeichnet und trägt einen Hinweis auf die Strafbarkeit der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); sie liegt vor Beginn der Leistung vor. Welche Angaben Ihre SRO im Einzelnen verlangt, steht in deren Reglement.
Was, wenn sich die Angaben später ändern?
Entstehen im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung, muss ein Finanzintermediär die Feststellung wiederholen (Art. 5 Abs. 1 GwG). Für Berater verweist Art. 8b GwG nicht auf Art. 5; ob und wann die Feststellung zu wiederholen ist, regelt die SRO (Art. 8c GwG).
Herleitung: Warum die Erklärung nicht reicht, wenn man sie nur ablegt
Die Erklärung ist eine Aussage des Kunden, die Feststellung ist eine Pflicht des Beraters. Wer eine unterschriebene Erklärung ablegt, ohne sie mit dem Wissen aus dem Mandat abzugleichen (Handelsregister, Aktienbuch, Vertrag), hat dokumentiert, aber nicht festgestellt.
Aus der Arbeit am Modul
Im GwG-Modul leitet das Modul aus Triage und Rechtsform ab, welches Formular fällig ist, druckt Formular K und A vorbefüllt mit Strafhinweis und Unterschriftsfeld und legt die unterzeichnete Erklärung mit Datum, Name und Funktion des Unterzeichners ins File. Ändert sich später eine Angabe, die auf dem Formular steht, gilt die Erklärung als veraltet, und die Aktivierung ist gesperrt.
Quellen (abgerufen 14.10.2026)
- GwG, SR 955.0, Stand 1.10.2026, Art. 4, 5, 8b, 8c: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/892_892_892/de
- Abgrenzung Transparenzregister: Laut Bundesrat beginnen die Übergangsfristen für die Eintragung am 1.10.2026 (Medienmitteilung 12.06.2026): https://www.admin.ch/de/newnsb/x3sKLxCJ6S3dQJtfvy0Tb · Register: https://www.transpareg.admin.ch
Diese Notiz ist keine Rechtsberatung. Recherche und Text mit KI, geprüft von Ivan Markovic, 15. Oktober 2026.