e-dossier GwG

ARIF (Association Romande des Intermédiaires Financiers)

Was verlangt ARIF von Beraterinnen und Beratern?

ARIF hat keine eigenen Regeln für Beraterinnen und Berater. Das Reglement gilt für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die Richtlinien haben kein Berater-Kapitel. Für Berater sprechen nur die Beraterseite und die Berater-FAQ: Pflichten aus Art. 8b, 8c, 8d und 9 GwG, Frist bis 1. Dezember 2026, mögliche Erleichterungen für kleine Berater. Berater müssen keine Vermögenswerte sperren und dürfen die Beziehung jederzeit abbrechen.

e-dossier ist von keiner Selbstregulierungsorganisation geprüft, anerkannt oder empfohlen. Die Seite beschreibt, wie e-dossier das Reglement abbildet, nicht, wie die SRO e-dossier beurteilt.

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Geltung

Reglement
Règlement d'autorégulation, französisch, ohne Datum im Text; Richtlinien 1B bis 13, deutsch, ohne Gesamtdatum, jüngste datierte Änderung 13. Dezember 2024. Massgebend ist die französische Fassung.
Berater-Regeln
keine im Reglement und kein Berater-Kapitel in den Richtlinien; nur Beraterseite und Berater-FAQ (Stand August 2026)
Abgerufen
15. Oktober 2026

Das Reglement gilt nach Ziff. 2 nur für Mitglieder, die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG sind. Die Beraterseite sagt, die Modalitäten seien auf die Beratung „kalibriert“. Wie, steht in keinem abgerufenen Text. Die Pflichten unten sind deshalb die Richtlinien für Finanzintermediäre. Ob sie für Berater ausdrücklich gelten, sagt ARIF nicht.

Pflichten

  1. P1

    Unterstellung und Triage

    verlangt

    Nur auf der Website geregelt, nicht im Reglement. Berufsmässig ab CHF 50'000 Bruttoertrag, mehr als 20 Kunden oder Rechtsgeschäfte je Kalenderjahr, Vermögen über CHF 5 Mio. oder Volumen über CHF 2 Mio. je Jahr.

    Fundstelle Beraterseite Abschn. II A–C; Berater-FAQ Q1–Q5; Reglement Ziff. 2; Richtlinie 1B Ziff. 1–2

    In e-dossier teilweise: Jedes Dossier beginnt in der Triage. Die Selbstprüfung für die Kanzlei ist der GwG-Check auf e-dossier.ch.

  2. P2

    Vertragspartei identifizieren

    verlangt

    Dokument gültig oder, ohne Gültigkeit, weniger als 12 Monate alt. Registerauszug aktuell. Jede Kopie datiert und gegengezeichnet. Das Aufnahme-Formular ist ein Muster.

    Fundstelle Richtlinie 2 Ziff. 1–9, 15–19; Richtlinie 9 Ziff. 14; Reglement Ziff. 31; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut

  3. P3

    Identifizierung wiederholen

    verlangt

    Anlass sind Zweifel, eine feste Frist gibt es nicht. Bei Täuschung oder Verweigerung wird die Beziehung sofort abgebrochen.

    Fundstelle Richtlinie 4 Ziff. 1–4; Reglement Ziff. 33

    In e-dossier gebaut: Bei Zweifel entsteht ein neuer Identifizierungs-Vorgang, der alte bleibt lesbar. Ein abgelaufener Ausweis löst eine Wiedervorlage aus.

  4. P4

    Wirtschaftlich berechtigte Person

    verlangt

    Kontrollinhaber ab 25 %. Erklärung datiert und unterzeichnet, vollständig vor jeder Transaktion. Bei Sitzgesellschaften immer eine Erklärung. Für Trusts und Stiftungen Formular T, vom Trustee unterzeichnet.

    Fundstelle Richtlinie 2 Ziff. 10–14; Richtlinie 3 Ziff. 1–12; Richtlinie 3B Ziff. 1–8; Auslegungsnote vom 15.06.2018; Reglement Ziff. 32; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut, mit Formular A und K

  5. P5

    Gegenstand und Zweck des Geschäfts

    verlangt

    Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sind vor jeder Transaktion zu identifizieren, je Beziehung.

    Fundstelle Richtlinie 9 Ziff. 2 und 5; Reglement Ziff. 34 Abs. 1; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut, im Kundenprofil

  6. P6

    Abklärung bei hohem Risiko

    verlangt

    So rasch als möglich. Der GwG-Beauftragte schreibt einen Bericht an die Geschäftsleitung, datiert und unterzeichnet, ins Dossier. Abklärungsfälle werden registriert und bei der Prüfung vorgelegt.

    Fundstelle Richtlinie 5 Ziff. 14–18, 21–25; Richtlinie 9 Ziff. 13; Reglement Ziff. 34 Abs. 2; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut: Die besondere Abklärung ist ein eigener Vorgang mit Auslöser, Mitteln und Ergebnis. Hohes Risiko braucht eine dokumentierte Freigabe.

  7. P7

    Kundenprofil

    verlangt

    Im Aufnahme-Formular je wirtschaftlich berechtigter Person: Umfeld, Vermögen, Zweck, Herkunft. „Vermögen“, „Erbschaft“ oder „Ersparnisse“ genügen als wirtschaftlicher Ursprung nicht.

    Fundstelle Richtlinie 9 Ziff. 11–13

    In e-dossier gebaut

  8. P8

    Risikoeinstufung

    verlangt

    Kriterienkatalog ab mehr als 20 dauernden Beziehungen. Mindestens zwei Stufen, für jede Beziehung von Anfang an. Hochrisikoland nach FATF gilt immer als erhöht. Kein Formular.

    Fundstelle Richtlinie 5 Ziff. 1–3, 26; Richtlinie 8 Ziff. 4

    In e-dossier gebaut, mit Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip

  9. P9

    Politisch exponierte Personen

    verlangt

    Als Pflicht für Finanzintermediäre. Ausländische PEP immer erhöhtes Risiko, inländische nur mit weiterem Kriterium. Die Annahme entscheidet die Geschäftsleitung. Fristen zur Weiterführung: nicht im Archiv.

    Fundstelle Richtlinie 5 Ziff. 4–6, 9 lit. a; Richtlinie 9 Ziff. 9; Reglement Ziff. 34 Abs. 3–4

    In e-dossier gebaut: Freigabe je PEP, der jährliche Entscheid über die Weiterführung kommt als Wiedervorlage.

  10. P10

    Sanktionslisten

    verlangt

    Über die Prüfung: Der Prüfer prüft die SECO-Terrorlisten und die Umsetzung der Sanktionen. Die Berater-FAQ zählt Verstösse gegen Zwangsmassnahmen zu Art. 8d GwG. Einen Takt gibt der Text nicht vor.

    Fundstelle Prüfungsanleitung 2023 S. 11–12 Ziff. 8–9; Reglement Ziff. 34 Abs. 2 lit. d; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut: Abgleich mit den Listen von SECO, EU und UNO

  11. P11

    Periodische Überprüfung

    abweichend

    Mindestens jährlich, ohne Staffel nach Risiko. Stammdossiers und Karteikarten im GwG-Register werden mindestens jährlich nachgeführt. Erhöhte Wachsamkeit ist befristet und erneuerbar.

    Fundstelle Richtlinie 7 Ziff. 10; Richtlinie 8 Ziff. 3–4; Richtlinie 5 Ziff. 19

    In e-dossier gebaut: Wiedervorlage je Dossier, Periode nach Risikostufe.

  12. P12

    Dokumentation und Aktennotizen

    verlangt

    So, dass sachkundige Dritte sich ein Urteil bilden können. Korrespondenz, Besuchsrapporte und Telefonprotokolle ins Dossier. Begründung dokumentieren, wenn keine Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person eingeholt wird.

    Fundstelle Reglement Ziff. 35; Richtlinie 9 Ziff. 5; Richtlinie 3 Ziff. 3; Richtlinie 5 Ziff. 16 und 18; Richtlinie 13 Ziff. 13

    In e-dossier gebaut: Aktennotizen, Verlauf, Prüfprotokoll und Druck des Dossiers, dazu die Liste der GwG-Files als Seite und als CSV.

  13. P13

    Aufbewahrung

    verlangt

    10 Jahre nach Ende der Beziehung oder nach der Transaktion. Die Jahresausgabe des GwG-Registers wird archiviert. Eine Frist ab Meldung: nicht im Archiv.

    Fundstelle Richtlinie 6 Ziff. 1–6; Reglement Ziff. 35

    In e-dossier gebaut: Die Löschfrist läuft ab Ende der Beziehung. Vor Ablauf weist die Datenbank das Löschen ab.

  14. P14

    Meldepflicht

    verlangt

    Unverzüglich an die MROS, eine Kopie jeder Meldung sofort an ARIF. Anwälte und Notare melden nur ausserhalb des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB.

    Fundstelle Richtlinie 13 Ziff. 1–3, 14; Reglement Ziff. 29 und 39; Beraterseite C.4; Berater-FAQ Q7

    In e-dossier gebaut: Der Meldeentscheid wird mit Rolle und Begründung festgehalten. Die Frist der Meldestelle steht als Wiedervorlage im Dossier.

  15. P15

    Abbruch nach Meldung

    abweichend

    Berater müssen die Vermögenswerte nicht sperren und dürfen die Beziehung jederzeit abbrechen.

    Fundstelle Beraterseite C.4; Richtlinie 13 Ziff. 4, 9–11; Reglement Ziff. 39

    In e-dossier gebaut: Der Abbruch ist erst nach der Rückmeldung der Meldestelle oder nach Fristablauf möglich.

  16. P16

    Informationsverbot

    verlangt

    Gilt auch nach Ende der Beziehung. ARIF und FINMA sind keine Dritten.

    Fundstelle Richtlinie 13 Ziff. 5, 7–8, 12; Reglement Ziff. 39

    In e-dossier teilweise: Warnhinweise im Ablauf. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.

  17. P17

    Meldungsakten getrennt

    nicht im Archiv

    ARIF regelt die getrennte Ablage nicht. Verwandt ist nur: Das GwG-Register darf aus Vertraulichkeit in zwei Dateien geteilt werden, die sich sofort wieder zusammenführen lassen.

    Fundstelle Richtlinie 8 Ziff. 5

    In e-dossier teilweise: Meldungen liegen in einer eigenen Tabelle, und eine Meldeakte hält den Löschlauf an. Eine getrennte Zugriffsrolle folgt.

  18. P18

    Informationspflicht

    nicht im Archiv

    Nur erwähnt: Eine Aufforderung der MROS nach Art. 11a Abs. 2 GwG gilt als Anhaltspunkt für Geldwäscherei.

    Fundstelle Anhang zu Richtlinie 5, Ziff. 3.4.3

    In e-dossier folgt: Anfragen und Antworten der Meldestelle lassen sich bis dahin als Dokument und Aktennotiz ablegen.

  19. P19

    Organisation, Ausbildung, Kontrollen

    verlangt

    Interne Weisungen Pflicht, ARIF gibt kein Muster. Grundausbildung ein Tag innert 6 Monaten, Weiterbildung ein halber Tag je Periode. Erleichterungen für kleine Berater sind möglich.

    Fundstelle Reglement Ziff. 21–22; Richtlinie 7 Ziff. 1–24; Richtlinie 11 Ziff. 1–14; Checkliste interne Weisungen S. 3; Berater-FAQ Q8

    In e-dossier gebaut: Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung, Schulungsregister mit Erinnerung je Person, beigezogene Hilfspersonen mit Ablaufwarnung.

  20. P20

    Prüfung durch die SRO

    verlangt

    Jährlich, Periode 1.1. bis 31.12. Mehrjahresrhythmus frühestens nach 3 jährlichen Prüfungen auf Gesuch. Stichprobe mindestens 10 % aller Beziehungen plus alle Abklärungs- und Meldefälle. GwG-Register Pflicht.

    Fundstelle Reglement Ziff. 11–13, 26–28, 30; Richtlinie 12B Ziff. 1–8; Richtlinie 8 Ziff. 1–6; Prüfungsanleitung 2023 S. 4, 11–13

    In e-dossier gebaut: Lese-Rolle für die Prüfperson mit Ablaufdatum, dazu die Liste der GwG-Files.

  21. P21

    Keine neuen Beratergeschäfte vor dem SRO-Entscheid

    verlangt

    Gesuch bis 1. Dezember 2026. Bis zum Entscheid gelten nur bestehende Beziehungen. Bereits angeschlossene Finanzintermediäre melden sich bis 1. Dezember 2026 bei der ARIF und dürfen bestehenden Kunden neue Mandate annehmen.

    Fundstelle Richtlinien D; Berater-Seite D; FAQ Q6

    In e-dossier teilweise: Ohne bestätigte SRO legt e-dossier keinen neuen Kunden an. Die Kanzlei bestätigt selbst. Die Verfolgung des Gesuchs folgt.

Diese Seite gibt das Reglement der SRO wieder, wie es am Abrufdatum öffentlich vorlag, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung. Wo der Text einer SRO offen ist, steht hier „offen“ und keine Deutung.

Datenstandort

Unterlagen im Original oder auf einem zuverlässigen Informationsträger in der Schweiz nach Art. 9 und 10 GeBüV, an einem sicheren Ort und rasch zugänglich. Eine Ausnahme mit Kopie in der Schweiz kennt der Text nicht. Liegen die Akten nicht in den Räumen des Mitglieds, steht die genaue Adresse des Aufbewahrungsorts im Prüfbericht.

Richtlinie 6 Ziff. 5; Prüfungsanleitung 2023 S. 11 Ziff. 3; MLA-FAQ Q11

Eigenheiten

  • GwG-Register: eine Karteikarte je Beziehung, mindestens jährlich nachgeführt, Verlauf chronologisch. Die Jahresausgabe wird archiviert. Papier oder ein zuverlässiger, dauerhafter Datenträger (Richtlinie 8 Ziff. 1–6; MLA-FAQ Q11).
  • Annahme in drei Stufen: Kundenkontakt, GwG-Beauftragter, Geschäftsleitung. Bei PEP ist der Entscheid der Geschäftsleitung nicht delegierbar (Richtlinie 9 Ziff. 4–10).
  • Jede Ausweiskopie wird bei Empfang oder nach dem Herunterladen datiert und gegengezeichnet (Richtlinie 2 Ziff. 18).
  • Erhöhte Wachsamkeit wird in der Bearbeitung und im GwG-Register gekennzeichnet und dem Prüfer unaufgefordert vorgelegt (Richtlinie 5 Ziff. 24).
  • Wer Sorgfaltspflichten an Hilfspersonen delegiert, braucht einen Vertrag nach Schweizer Recht mit Gerichtsstand Schweiz und schickt ARIF sofort eine Kopie (Richtlinie 10 Ziff. 3–7).
  • Massgebend ist die französische Fassung. Das Reglement liegt im Archiv nur auf Französisch vor, die Richtlinien auf Deutsch (Beraterseite).

Offen

  • Eigene Berater-Richtlinien: Die Website nennt auf die Beratung „kalibrierte“ Modalitäten und Erleichterungen. Ein solcher Text liegt nicht im Archiv.
  • Fassung des Reglements: Es trägt kein Datum. Die Ziffern können sich ändern.
  • Weiterbildungsperiode: Richtlinie 11 Ziff. 9 und die MLA-FAQ Q9 nennen unterschiedliche Zeiträume.
  • PEP-Fristen, eine Aufbewahrungsfrist ab Meldung und ein Takt für den Sanktionsabgleich: nicht im Archiv.
  • Ob die Transaktionsüberwachung für Berater ohne Geldfluss gilt, ist offen.
  • Eine Regel für Software oder IT-Dienstleister: nicht im Archiv.

SRO-Wahl

Bei der Einrichtung wählt die Kanzlei ihre SRO. e-dossier zeigt dann bei jedem Schritt, was diese SRO verlangt, mit Fundstelle. Was die SRO nicht verlangt, steht als „von Ihrer SRO nicht verlangt“ da und wird nicht ausgeblendet. Jedes Dossier behält die SRO und die Reglementsfassung, nach der es eröffnet wurde.

„In e-dossier“ beschreibt den Bau-Stand am 24. Oktober 2026. Die Software ist gebaut, aber noch bei keiner Kanzlei installiert.

Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.

Sie sind dieser SRO angeschlossen oder stehen vor dem Anschluss? Fragen Sie e-dossier für Ihre Kanzlei an.

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Recherche und Text mit KI. Grundlage sind die Reglemente und Webseiten der SRO, abgerufen am 15. Oktober 2026.