e-dossier GwG

AOOS und SO-FIT

Was verlangen AOOS und SO-FIT von Beraterinnen und Beratern?

AOOS und SO-FIT haben eigene Regeln, aber keine eigenen Sorgfaltspflichten und kein Berater-Kapitel. Für die Sorgfaltspflichten verweisen beide auf die GwV-FINMA und die GwV. Ob dieser Verweis für Berater gilt, sagt kein Text. Darum gilt hier das Gesetz als Minimum. Eigene Regeln haben beide für Organisation, Ausbildung, Meldung an die SRO und Prüfung.

e-dossier ist von keiner Selbstregulierungsorganisation geprüft, anerkannt oder empfohlen. Die Seite beschreibt, wie e-dossier das Reglement abbildet, nicht, wie die SRO e-dossier beurteilt.

Alle SROs im Überblick

Geltung

Reglement
AOOS SRO-Reglement, Stand 1. Januar 2023, von der FINMA am 27. Oktober 2020 genehmigt · SO-FIT Règlement d'affiliation v4.1, von der FINMA am 6. Juni 2025 genehmigt, in Kraft seit 27. Januar 2026
Berater-Regeln
keine. Keines der beiden Reglemente hat ein Kapitel für Beraterinnen und Berater. SO-FIT hat sich am 8. September 2026 mit einer Mitteilung an Berater gewandt.
Abgerufen
15. Oktober 2026

Das AOOS-Reglement gilt für alle Finanzintermediäre mit Anschlussvertrag (Art. 2 Abs. 1). Das SO-FIT-Reglement nennt Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (Ziff. 4). Beide Reglemente sind älter als die Berater-Regeln. Für Berater gilt sicher Art. 8c Abs. 2 GwG: Die SRO regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 8c Abs. 2 GwG). SO-FIT schreibt Berater am 8. September 2026 an und kündigt eigene Dokumente an.

Pflichten

  1. P1

    Unterstellung und Triage

    verlangt

    Keine eigene Regel. Massgebend sind Gesetz und GwV. Berufsmässig u. a. ab Bruttoerlös über CHF 50'000 pro Kalenderjahr oder über 20 Kunden oder Rechtsvorgängen. Wer Finanzintermediär und Berater ist, untersteht den Regeln je Tätigkeit.

    Fundstelle GwG Art. 2 Abs. 3bis–4ter und Art. 2b Abs. 2, S. 4–7; GwV Art. 12d–12f, S. 10–11; Berater-FAQ Nr. 30–31, S. 8

    In e-dossier teilweise: Jedes Dossier beginnt in der Triage. Die Selbstprüfung für die Kanzlei ist der GwG-Check auf e-dossier.ch.

  2. P2

    Vertragspartei identifizieren

    verlangt

    Identifizierung aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments. Beide Reglemente verweisen auf die GwV-FINMA. Falls sie für Berater gilt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit; Registerauszug höchstens zwölf Monate alt.

    Fundstelle GwG Art. 3 Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 lit. a, S. 7 und 12; AOOS-Reglement Art. 9; SO-FIT-Reglement Ziff. 19–20, 23; GwV-FINMA Art. 44 und 47 Abs. 4, S. 24–25

    In e-dossier gebaut

  3. P3

    Identifizierung wiederholen

    nicht verlangt

    Das Gesetz verweist für Berater nicht auf die Wiederholung. Die GwV-FINMA verlangt sie bei Zweifel. Ob das für Berater gilt, ist offen.

    Fundstelle GwG Art. 5 Abs. 1 und Art. 8b, S. 8 und 12; AOOS-Reglement Art. 30 Abs. 3; GwV-FINMA Art. 69, S. 35

    In e-dossier gebaut: Bei Zweifel entsteht ein neuer Identifizierungs-Vorgang, der alte bleibt lesbar. Ein abgelaufener Ausweis löst eine Wiedervorlage aus.

  4. P4

    Wirtschaftlich berechtigte Person

    verlangt

    Feststellen und Identität überprüfen. Erklärung in Textform, wenn sie nicht die Vertragspartei ist, bei Zweifel, bei Sitzgesellschaften und operativ tätigen juristischen Personen. Falls die GwV-FINMA gilt: Erklärung, wer mindestens 25 Prozent hält.

    Fundstelle GwG Art. 4 Abs. 1–2 und Art. 8b Abs. 1 lit. b, S. 8 und 12; GwV-FINMA Art. 56 Abs. 1, Art. 59–60, S. 28–30

    In e-dossier gebaut, mit Formular A und K

  5. P5

    Gegenstand und Zweck des Geschäfts

    verlangt

    Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. AOOS und SO-FIT regeln dazu nichts Eigenes.

    Fundstelle GwG Art. 8b Abs. 2, S. 12

    In e-dossier gebaut, im Kundenprofil

  6. P6

    Abklärung bei hohem Risiko

    verlangt

    Hintergründe und Zweck abklären, wenn hohe Risiken das rechtfertigen. Falls die GwV-FINMA gilt: Abklärung unverzüglich einleiten, Plausibilität prüfen und dokumentieren.

    Fundstelle GwG Art. 8b Abs. 3 und Art. 8c Abs. 2, S. 12; GwV-FINMA Art. 15–17, S. 12–13

    In e-dossier gebaut: Die besondere Abklärung ist ein eigener Vorgang mit Auslöser, Mitteln und Ergebnis. Hohes Risiko braucht eine dokumentierte Freigabe.

  7. P7

    Kundenprofil

    nicht verlangt

    Kein Kundenprofil im Gesetz, kein Formular der SRO. Die GwV-FINMA kennt nur Kriterien für erhöhte Risiken und eine Notiz über deren Ergebnis, falls sie anwendbar ist.

    Fundstelle GwV-FINMA Art. 13 und Art. 74 Abs. 1 lit. c, S. 10 und 37

    In e-dossier gebaut

  8. P8

    Risikoeinstufung

    abweichend

    Hohe Risiken erkennen, ohne Stufenkatalog. Der Umfang der Sorgfalt richtet sich nach dem Risiko. Einen Kriterienkatalog hat nur die GwV-FINMA, falls anwendbar.

    Fundstelle GwG Art. 8b Abs. 3 und Art. 8c Abs. 1, S. 12; GwV-FINMA Art. 13 Abs. 2, S. 10

    In e-dossier gebaut, mit Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip

  9. P9

    Politisch exponierte Personen

    nicht verlangt

    Nicht in den Berater-Pflichten des Gesetzes. Falls die GwV-FINMA gilt: ausländische PEP immer erhöhtes Risiko, Aufnahme nur mit Zustimmung einer vorgesetzten Person oder der Geschäftsführung. Die SO-FIT-Selbstdeklaration fragt nach PEP.

    Fundstelle GwV-FINMA Art. 13 Abs. 3–5 und Art. 18, S. 10–13; SO-FIT-Selbstdeklaration Ziff. 2

    In e-dossier gebaut: Freigabe je PEP, der jährliche Entscheid über die Weiterführung kommt als Wiedervorlage.

  10. P10

    Sanktionslisten

    offen

    Keine eigene Regel von AOOS oder SO-FIT. Ob ein Listenabgleich für Berater verlangt ist, ist nicht ausgewertet.

    Fundstelle –

    In e-dossier gebaut: Abgleich mit den Listen von SECO, EU und UNO

  11. P11

    Periodische Überprüfung

    nicht verlangt

    Keine feste Wiedervorlage-Frist. Das Gesetz verlangt, Belege periodisch und nach Risiko auf Aktualität zu prüfen. Ob das über Art. 8b auch Berater trifft, ist offen.

    Fundstelle GwG Art. 7 Abs. 1bis und Art. 8b Abs. 1 lit. c, S. 10 und 12; GwV-FINMA Art. 19 Abs. 1, S. 13

    In e-dossier gebaut: Wiedervorlage je Dossier, Periode nach Risikostufe.

  12. P12

    Dokumentation und Aktennotizen

    verlangt

    Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil bilden können. Fehlende Dokumentation gilt bei beiden als schwerer Verstoss. SO-FIT nennt ausdrücklich auch ein GwG-Register (registre LBA).

    Fundstelle GwG Art. 7 Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 lit. c, S. 10 und 12; AOOS-Reglement Art. 23 Abs. 2 lit. e; SO-FIT-Reglement Ziff. 50 lit. d

    In e-dossier gebaut: Aktennotizen, Verlauf, Prüfprotokoll und Druck des Dossiers, dazu die Liste der GwG-Files als Seite und als CSV.

  13. P13

    Aufbewahrung

    verlangt

    Belege mindestens zehn Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung oder Abschluss der Transaktion aufbewahren. AOOS und SO-FIT haben keine eigene Frist.

    Fundstelle GwG Art. 7 Abs. 2–3, S. 10

    In e-dossier gebaut: Die Löschfrist läuft ab Ende der Beziehung. Vor Ablauf weist die Datenbank das Löschen ab.

  14. P14

    Meldepflicht

    verlangt

    Unverzüglich melden, seit 1. Oktober 2026 nur über goAML. In Fällen nach Art. 22a GwV-FINMA gehen die Informationen auch an die SRO; SO-FIT will sofort informiert werden, mit Kopie samt Belegen.

    Fundstelle GwG Art. 9 Abs. 1ter, S. 14, und Art. 23 Abs. 7; Schreiben fedpol/MROS September 2026 Ziff. 1; AOOS-Reglement Art. 10 Abs. 2; SO-FIT-Weisung MROS Ziff. 2–5

    In e-dossier gebaut: Der Meldeentscheid wird mit Rolle und Begründung festgehalten. Die Frist der Meldestelle steht als Wiedervorlage im Dossier.

  15. P15

    Abbruch nach Meldung

    verlangt

    Berater können die Geschäftsbeziehung nach einer Meldung jederzeit abbrechen. Abbruch und Datum teilen sie der Meldestelle unverzüglich mit.

    Fundstelle GwG Art. 9b Abs. 2bis und 3, S. 16

    In e-dossier gebaut: Der Abbruch ist erst nach der Rückmeldung der Meldestelle oder nach Fristablauf möglich.

  16. P16

    Informationsverbot

    verlangt

    Weder Betroffene noch Dritte über eine Meldung informieren. Aufsichtsbehörden und Prüfer gelten nicht als Dritte. Bei der AOOS melden Prüfer einen Verdacht auf Verletzung an die SRO.

    Fundstelle GwG Art. 10a Abs. 5–6, S. 18; AOOS-Reglement Art. 17 Abs. 1

    In e-dossier teilweise: Warnhinweise im Ablauf. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.

  17. P17

    Meldungsakten getrennt

    verlangt

    Separate Akten zu Meldungen und zu Anfragen der Meldestelle führen. Diese Daten fünf Jahre nach der Meldung vernichten, anders als die zehn Jahre für die übrigen Belege.

    Fundstelle GwG Art. 34 Abs. 1 und 4, S. 40

    In e-dossier teilweise: Meldungen liegen in einer eigenen Tabelle, und eine Meldeakte hält den Löschlauf an. Eine getrennte Zugriffsrolle folgt.

  18. P18

    Informationspflicht

    verlangt

    Auf Aufforderung der Meldestelle zusätzliche Informationen herausgeben, soweit vorhanden. Die Frist setzt die Meldestelle.

    Fundstelle GwG Art. 11a Abs. 1–3, S. 19

    In e-dossier folgt: Anfragen und Antworten der Meldestelle lassen sich bis dahin als Dokument und Aktennotiz ablegen.

  19. P19

    Organisation, Ausbildung, Kontrollen

    abweichend

    AOOS: interne Organisation, auch für betriebsfremde Hilfspersonen; jährlich ein halbtägiges GwG-Seminar der Compliance-Verantwortlichen. SO-FIT: interne Weisungen, GwG-Verantwortliche Person mit Französischkenntnissen; Grundausbildung 1 Tag innert 12 Monaten, dann ½ Tag jährlich.

    Fundstelle GwG Art. 8d, S. 13; AOOS-Reglement Art. 4 Abs. 1–2; AOOS-Webseite SRO Fachwissen; SO-FIT-Reglement Ziff. 6–7, 26; SO-FIT-Weisung Ausbildung Ziff. 2, 4, 9, 10

    In e-dossier gebaut: Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung, Schulungsregister mit Erinnerung je Person, beigezogene Hilfspersonen mit Ablaufwarnung.

  20. P20

    Prüfung durch die SRO

    abweichend

    Unterlagen jederzeit vorlegen. AOOS: grundsätzlich jährliche Prüfung, bis 4 Jahre möglich, Selbstdeklaration in prüfungsfreien Jahren. SO-FIT: Prüfbericht bis 31. Mai, Prüfperiode höchstens 2 Jahre, sonst Selbstdeklaration bis 31. März.

    Fundstelle GwG Art. 8c Abs. 2, S. 12; AOOS-Reglement Art. 5, 14; AOOS-Weisung Aufsicht Art. 12; AOOS-Wegleitung Aufsichtsprüfung Ziff. 4.1, 6.1; SO-FIT-Reglement Ziff. 14, 32, 34

    In e-dossier gebaut: Lese-Rolle für die Prüfperson mit Ablaufdatum, dazu die Liste der GwG-Files.

  21. P21

    Keine neuen Beratergeschäfte vor dem Anschluss

    verlangt

    Beraterinnen und Berater müssen sich einer SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Das Gesuch ist bis 1. Dezember 2026 zu stellen, bis zum Entscheid nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen. Bei einem Wechsel gilt die Frist von zwei Monaten (Art. 12g GwV).

    Fundstelle Art. 14 Abs. 1 GwG, S. 21; GwV Übergangsbestimmung Abs. 1, S. 19; GwV Art. 12g; FAQ Nr. 33–34

    In e-dossier teilweise: Ohne bestätigte SRO legt e-dossier keinen neuen Kunden an. Die Kanzlei bestätigt selbst. Die Verfolgung des Gesuchs folgt.

Diese Seite gibt das Reglement der SRO wieder, wie es am Abrufdatum öffentlich vorlag, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung. Wo der Text einer SRO offen ist, steht hier „offen“ und keine Deutung.

Datenstandort

Weder AOOS noch SO-FIT regelt die elektronische Dossierführung oder den Datenstandort. Falls die GwV-FINMA für Berater gilt (offen): Aufbewahrung an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz, elektronisch nach GeBüV Art. 9 und 10. Steht der Server ausserhalb der Schweiz, braucht es aktuelle Kopien in der Schweiz.

GwV-FINMA Art. 74 Abs. 3–4, S. 37

Eigenheiten

  • Keine Dossier-Formulare. Die Formulare von AOOS und SO-FIT betreffen den Anschluss und die Aufsicht, nicht die Kundenakte.
  • Mitteilungspflicht an die SRO: AOOS will Änderungen der Vertragsgrundlage umgehend, Unterlagen bei Personalwechsel innert 30 Tagen (Auszüge nicht älter als 3 Monate). SO-FIT will Änderungen sofort und vollständig (AOOS-Reglement Art. 6 Abs. 3–4; SO-FIT-Reglement Ziff. 16 lit. a).
  • SO-FIT: Organe, Mitarbeitende im GwG-Bereich, Einzelzeichnungsberechtigte und die GwG-verantwortliche Person müssen bei SO-FIT akkreditiert sein (SO-FIT-Reglement Ziff. 8).
  • Hilfspersonen und Beauftragte sorgfältig auswählen, instruieren und kontrollieren. Eine Regel zu IT- oder Software-Anbietern gibt es nicht. Die SO-FIT-Selbstdeklaration fragt nach dem Beizug von Hilfspersonen und Dritten (AOOS-Reglement Art. 4 Abs. 2; SO-FIT-Reglement Ziff. 7 lit. b; SO-FIT-Selbstdeklaration Ziff. 2.3).
  • Sprache: SO-FIT-Unterlagen liegen nur französisch vor. Die GwG-verantwortliche Person arbeitet aus der Schweiz und versteht Französisch (SO-FIT-Reglement Ziff. 7 lit. d). Bei der AOOS muss der Prüfbericht in einer Amtssprache verfasst sein (AOOS-Weisung Aufsicht Art. 18).
  • Die AOOS stuft das Risiko des angeschlossenen Mitglieds ein, nicht das der Kunden (AOOS-Reglement Art. 14 Abs. 3).
  • Die SO-FIT-Selbstdeklaration fragt die Kundenstruktur ab, u. a. PEP, Länder mit hohem Korruptionsrisiko und Risikobranchen (SO-FIT-Selbstdeklaration Ziff. 2).

Offen

  • Ob die Verweisung auf die GwV-FINMA für Berater gilt, sagt kein Text. Die GwV-FINMA nennt Berater nicht. AOOS Art. 9 Abs. 2 nennt Vermögensverwalter und Trustees, SO-FIT spricht von „l'affilié“. Gilt sie, sind die Pflichten strenger als das Gesetz.
  • Ob die periodische Belegprüfung nach Art. 7 Abs. 1bis GwG über Art. 8b auch Berater trifft.
  • Die GwV-FINMA (Stand 1. Januar 2023) ist älter als das geänderte GwG (Stand 1. Oktober 2026). Bei Abweichung geht das Gesetz vor, zum Beispiel bei der Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person (GwV-FINMA Art. 59 Abs. 2 gegen GwG Art. 4 Abs. 2 lit. b).
  • Ob die AOOS Beraterinnen und Berater aufnimmt, ist nicht belegt.
  • Ob die Fristen der GwV zum Abbruch (Art. 12a und 12b, 40 und 5 Arbeitstage) für Berater gelten, ist nicht belegt.
  • Die von SO-FIT angekündigten Dokumente für Berater sind nicht im Archiv.
  • Ob für Berater ein Abgleich mit Sanktionslisten verlangt ist, ist nicht ausgewertet.

SRO-Wahl

Bei der Einrichtung wählt die Kanzlei ihre SRO. e-dossier zeigt dann bei jedem Schritt, was diese SRO verlangt, mit Fundstelle. Was die SRO nicht verlangt, steht als „von Ihrer SRO nicht verlangt“ da und wird nicht ausgeblendet. Jedes Dossier behält die SRO und die Reglementsfassung, nach der es eröffnet wurde.

„In e-dossier“ beschreibt den Bau-Stand am 24. Oktober 2026. Die Software ist gebaut, aber noch bei keiner Kanzlei installiert.

Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.

Sie sind dieser SRO angeschlossen oder stehen vor dem Anschluss? Fragen Sie e-dossier für Ihre Kanzlei an.

e-dossier anfragen

Recherche und Text mit KI. Grundlage sind die Reglemente und Webseiten der SRO, abgerufen am 15. Oktober 2026.