SRO SAV/SNV (Anwälte und Notare)
Was verlangt die SRO SAV/SNV von Beraterinnen und Beratern?
Die SRO SAV/SNV hat für Beraterinnen und Berater keinen eigenen Anhang. Das Reglement gilt für jedes Passivmitglied, also auch für Berater. Es verlangt auch die Wiederholung der Identifizierung, das Klientenprofil, die PEP-Regeln und die periodische Überprüfung. Das Berufsgeheimnis prägt Dossier und Kontrolle. Die Musterformulare sind Vorlagen; Pflicht ist nur das SRO-Formular für den Jahresbericht.
e-dossier ist von keiner Selbstregulierungsorganisation geprüft, anerkannt oder empfohlen. Die Seite beschreibt, wie e-dossier das Reglement abbildet, nicht, wie die SRO e-dossier beurteilt.
Geltung
- Reglement
- Reglement SRO SAV/SNV, Fassung ab 1. Oktober 2026 (FINMA-Verfügung vom 22. September 2026)
- Berater-Regeln
- Kein eigener Anhang. Sonderartikel im Reglement: Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 5, 20 Abs. 5, 41bis, 44bis, 54 Abs. 1bis, 55 Abs. 1bis, 56bis
- Abgerufen
- 15. Oktober 2026
Die Statuten nennen Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3, 3bis und 3ter GwG (Statuten Art. 4 Abs. 1 lit. a, S. 1). Natürliche Personen werden nur als selbständige Anwälte oder Notare aufgenommen (Statuten Art. 4 Abs. 3, S. 2; Reglement Art. 4–5, S. 2–3).
Pflichten
- P1
Unterstellung und Triage
verlangtJedes einzelne Mandat ist eine Kundenbeziehung: Finanzintermediation, Beratung oder gemischt. Gemischte Beziehungen laufen ganz nach den Regeln für Finanzintermediäre und brauchen für den Beraterteil eine Entbindung vom Berufsgeheimnis. Triage bei Annahme und bei Änderung des Mandats.
Fundstelle Reglement Art. 2 lit. h, Art. 12 Abs. 6 lit. a, Art. 53 Abs. 4, S. 1, 6 und 28; Musterrichtlinie Ziff. II.1
In e-dossier teilweise: Jedes Dossier beginnt in der Triage. Die Selbstprüfung für die Kanzlei ist der GwG-Check auf e-dossier.ch.
- P2
Vertragspartei identifizieren
verlangtIdentifizierung unmittelbar bei Aufnahme. Registerauszug höchstens 12 Monate alt. Kopie mit Bestätigung „Original eingesehen“, datiert und unterschrieben. Erlaubt ist auch die Ausweiskopie aus einem qualifizierten Zertifikat (ZertES) mit elektronischer Authentifizierung.
Fundstelle Reglement Art. 21–29, insbesondere Art. 24, 26 Abs. 3 und 27 lit. e, S. 11–15
In e-dossier gebaut
- P3
Identifizierung wiederholen
verlangtBei Zweifeln an der Identität oder an der Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person und wenn Angaben nicht mehr zutreffen. Bleiben die Zweifel, wird die Beziehung abgebrochen.
Fundstelle Reglement Art. 38 lit. a–d und Art. 39, S. 19
In e-dossier gebaut: Bei Zweifel entsteht ein neuer Identifizierungs-Vorgang, der alte bleibt lesbar. Ein abgelaufener Ausweis löst eine Wiedervorlage aus.
- P4
Wirtschaftlich berechtigte Person
verlangtErklärung in den sechs Fällen von Art. 30, unterschrieben von der Vertragspartei oder einer bevollmächtigten Person. Kontrollinhaber ab 25 % Kapital oder Stimmen. Bei Trusts Angaben zu Gründern, Trustees, Protektoren, Begünstigten und Widerrufsberechtigten.
Fundstelle Reglement Art. 30, 33 und 36, S. 15–18; Muster 02 und 03
In e-dossier gebaut, mit Formular A und K
- P5
Gegenstand und Zweck des Geschäfts
verlangtArt und Zweck der Vertragsbeziehung gehören ins Klientenprofil, bei erhöhtem Risiko ausführlich. Gezählt wird je Mandat: ein Klientenprofil je GwG-Dossier.
Fundstelle Reglement Art. 2 lit. h, Art. 44bis Abs. 2 lit. a, Art. 52 Abs. 2 lit. c, S. 1, 24 und 27; Muster 04A
In e-dossier gebaut, im Kundenprofil
- P6
Abklärung bei hohem Risiko
verlangtBei erhöhtem Risiko unverzüglich abklären: Art und Zweck, wirtschaftliche Hintergründe der Vermögenswerte, Herkunft des Vermögens, Tätigkeit und finanzielle Situation. Festgehalten in einer Aktennotiz.
Fundstelle Reglement Art. 43bis, 44bis und 45, S. 23–25; Musterrichtlinie Ziff. II.4.4
In e-dossier gebaut: Die besondere Abklärung ist ein eigener Vorgang mit Auslöser, Mitteln und Ergebnis. Hohes Risiko braucht eine dokumentierte Freigabe.
- P7
Kundenprofil
abweichendDas Reglement verlangt das Klientenprofil bei Aufnahme, mit Risikoklasse, und regelmässige Aktualisierung. Die Musterrichtlinie der SRO verzichtet bei tiefem Risiko auf das Klientenprofil.
Fundstelle Reglement Art. 52 Abs. 1–3, S. 27; Musterrichtlinie Ziff. II.3
In e-dossier gebaut
- P8
Risikoeinstufung
abweichendBerater erlassen immer schriftliche Risikokriterien. Ergebnis im Muster: tief, mittel oder erhöht. Eigene Risikoländerliste der SRO, mit Russland. Transaktionen zwingend erhöht ab CHF 100'000 physisch, Geld- und Wertübertragung ab CHF 5'000.
Fundstelle Reglement Art. 41bis, Art. 42 Abs. 3, Art. 54 Abs. 1bis, S. 21–22 und 28; Muster 05A und 05B; Website „Aufgaben Berater“
In e-dossier gebaut, mit Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip
- P9
Politisch exponierte Personen
verlangtAusländische PEP gelten immer als erhöhtes Risiko. Inländische PEP und PEP in zwischenstaatlichen Organisationen oder Sportverbänden mit einem weiteren Kriterium. Das oberste Leitungsorgan entscheidet jährlich über die Weiterführung.
Fundstelle Reglement Art. 40 lit. b und g, Art. 41bis Abs. 3–5, S. 19–22
In e-dossier gebaut: Freigabe je PEP, der jährliche Entscheid über die Weiterführung kommt als Wiedervorlage.
- P10
Sanktionslisten
abweichendDie Organisation muss Verstösse gegen das Embargogesetz verhindern. Ein Sanktionsbezug ist ein Kriterium für erhöhtes Risiko. Methode und Takt eines Listenabgleichs: nicht im Archiv.
Fundstelle Reglement Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4, Art. 53 Abs. 1, S. 1, 6 und 27; Muster 05A und 05B
In e-dossier gebaut: Abgleich mit den Listen von SECO, EU und UNO
- P11
Periodische Überprüfung
abweichendPeriodizität nach dem Risiko, bei erhöhtem Risiko jährlich. Feste Monatsfristen je Risikostufe: nicht im Archiv. Ereignisse hält die Klientenhistory fest. Interne Dossierkontrolle mindestens einmal im Jahr.
Fundstelle Reglement Art. 40 lit. d, f und g, Art. 49 Abs. 2, S. 19–20 und 26; Musterrichtlinie Ziff. I.5.6 und II.4.2; Muster 06
In e-dossier gebaut: Wiedervorlage je Dossier, Periode nach Risikostufe.
- P12
Dokumentation und Aktennotizen
verlangtDokumentation für fachkundige Dritte, insbesondere die SRO. Festhalten, warum Massnahmen getroffen oder unterlassen wurden. Elektronische Form erlaubt. Minimaldokumentation nach Art. 51.
Fundstelle Reglement Art. 49 Abs. 1, 3 und 4, Art. 51, S. 25–26
In e-dossier gebaut: Aktennotizen, Verlauf, Prüfprotokoll und Druck des Dossiers, dazu die Liste der GwG-Files als Seite und als CSV.
- P13
Aufbewahrung
verlangt10 Jahre nach Mandatsende, auch nach Übertragung an Dritte. Datensammlungen zu Meldungen nach Art. 34 GwG werden 5 Jahre nach der Meldung vernichtet.
Fundstelle Reglement Art. 50 Abs. 1–3, S. 26
In e-dossier gebaut: Die Löschfrist läuft ab Ende der Beziehung. Vor Ablauf weist die Datenbank das Löschen ab.
- P14
Meldepflicht
verlangtEs gelten Art. 9–11 GwG, Art. 12a–12c GwV und Art. 3a MGwV. Mandatsverantwortliche Person und Fachstelle melden schriftlich oder über die digitale Meldeplattform. Eine Kopie der Meldung gehört zur Dokumentation.
Fundstelle Reglement Art. 51 lit. f und Art. 60, S. 26 und 31; Musterrichtlinie Ziff. II.6
In e-dossier gebaut: Der Meldeentscheid wird mit Rolle und Begründung festgehalten. Die Frist der Meldestelle steht als Wiedervorlage im Dossier.
- P15
Abbruch nach Meldung
verlangtAbbruch unter Einhaltung von Art. 9b GwG. Das oberste Leitungsorgan entscheidet. Abbruch erst nach erfolgter Meldung. Beim Abbruch keine Barauszahlung oder physische Aushändigung über CHF 15'000.
Fundstelle Reglement Art. 37 und 39, S. 18–19; Musterrichtlinie Ziff. II.5
In e-dossier gebaut: Der Abbruch ist erst nach der Rückmeldung der Meldestelle oder nach Fristablauf möglich.
- P16
Informationsverbot
verlangtWeder Betroffene noch Dritte informieren. Die eigene SRO gilt nicht als Dritte. Meldungen legen Sie der SRO bei der Kontrolle und im Jahresbericht offen.
Fundstelle Reglement Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 60, S. 9 und 31; Musterrichtlinie Ziff. II.6
In e-dossier teilweise: Warnhinweise im Ablauf. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.
- P17
Meldungsakten getrennt
abweichendDatensammlungen zu Meldungen nach Art. 34 GwG werden nach 5 Jahren vernichtet. Eine Trennungsregel: nicht im Archiv. Das Muster-Inhaltsverzeichnis führt Meldungen als Abschnitt im Dossier.
Fundstelle Reglement Art. 50 Abs. 2, S. 26; Muster 00
In e-dossier teilweise: Meldungen liegen in einer eigenen Tabelle, und eine Meldeakte hält den Löschlauf an. Eine getrennte Zugriffsrolle folgt.
- P19
Organisation, Ausbildung, Kontrollen
verlangtGeldwäschereifachstelle ab 2 unterstellten Personen beratend, ab 20 kontrollierend. Interne Richtlinien ab mehr als 10 Personen. Halbtägige Grundausbildung, danach alle 2 Jahre einen halben Tag Weiterbildung. Hilfspersonen intern in den ersten 3 Monaten.
Fundstelle Reglement Art. 53 Abs. 3–7, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 1bis, Art. 56 Abs. 1, Art. 57, S. 27–31
In e-dossier gebaut: Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung, Schulungsregister mit Erinnerung je Person, beigezogene Hilfspersonen mit Ablaufwarnung.
- P20
Prüfung durch die SRO
abweichendKontrolle grundsätzlich jährlich, für Berater bis 5 Jahre erweiterbar, in der Regel in den Geschäftsräumen. Durchnummerierte Liste der Beziehungen, auch der seit weniger als 10 Jahren geschlossenen. Selbstdeklaration. Eintrag in die GwG-Liste in der Regel innert 5 Arbeitstagen.
Fundstelle Reglement Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4–5, S. 9–11; Musterrichtlinie Ziff. I.5.4 und I.5.10
In e-dossier gebaut: Lese-Rolle für die Prüfperson mit Ablaufdatum, dazu die Liste der GwG-Files.
- P21
Keine neuen Beratergeschäfte vor Anschluss
verlangtGesuch bis 1. Dezember 2026. Bis zum Entscheid gilt nur die bestehende Kundschaft, neue Kunden nur für ausgenommene Geschäfte.
Fundstelle Berater-FAQ Frage 33, S. 8–9; Frage 34, S. 9
In e-dossier teilweise: Ohne bestätigte SRO legt e-dossier keinen neuen Kunden an. Die Kanzlei bestätigt selbst. Die Verfolgung des Gesuchs folgt.
Diese Seite gibt das Reglement der SRO wieder, wie es am Abrufdatum öffentlich vorlag, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung. Wo der Text einer SRO offen ist, steht hier „offen“ und keine Deutung.
Datenstandort
Elektronische Akten sind erlaubt. Einen Datenstandort regelt die SRO SAV/SNV nicht. Eine Regel für Software oder Hosting steht nicht im Archiv.
Reglement Art. 49 Abs. 4, S. 26
Eigenheiten
- Berufsgeheimnis im Dossier: Jedes Berater-Dossier wird in einen Teil unter Berufsgeheimnis und einen übrigen Teil gegliedert und gesondert von den übrigen Dossiers aufbewahrt (Musterrichtlinie Ziff. I.5.3).
- Berufsgeheimnis bei der Kontrolle: Dossiers unter Berufsgeheimnis sieht der Prüfer nur bei objektiven Anhaltspunkten, wenn unbedingt erforderlich und nach Aufhebung durch Gericht oder Klient ein. Sonst prüft er die Organisation der Kanzlei (Reglement Art. 18 Abs. 5, S. 10). Das Mitglied wahrt das Berufsgeheimnis, soweit es nicht aufgehoben wurde (Art. 19 Abs. 6, S. 11).
- Der Prüfer darf keine Daten aus der Kanzlei mitnehmen, die Rückschlüsse auf Klienten zulassen (Website „Kontrollen“).
- Die Musterdokumentation 00–09 ist eine Vorlage und darf angepasst werden. Pflicht ist das SRO-Formular für den Jahresbericht, eingereicht über das SRO-Portal bis 31. Januar (Reglement Art. 13 Abs. 3–4 und Art. 15 Abs. 2, S. 8–9; Website „Aufgaben Berater“).
- Je Dossier wird eine Transaktionslimite festgelegt. Transaktionen über der Limite kommen ins Transaktionsjournal, mit Transaktionsnotiz (Reglement Art. 40 lit. c und Art. 43, S. 19 und 23; Musterrichtlinie Ziff. II.4.1).
- Angestellte Anwältinnen und Anwälte sind nicht Mandatsinhaber, sondern Gemeldete Personen (Erläuterungen und FAQ für Berater Ziff. I.3 und III, S. 1–4).
- Einer Delegation an Dritte muss die Geldwäschereifachstelle schriftlich zustimmen (Reglement Art. 46–48, S. 25; Musterrichtlinie Ziff. II.7.3).
- Nach Ende des Anschlusses ist innert 2 Monaten ein Austrittsbericht fällig (Reglement Art. 11 Abs. 4, S. 5).
Offen
- Ob ein externer Software- oder Hosting-Anbieter Daten unter Anwalts- oder Notariatsgeheimnis halten darf: nicht im Archiv.
- Klientenprofil bei tiefem Risiko: Das Reglement verlangt es bei Aufnahme (Art. 52 Abs. 1), die Musterrichtlinie lässt es weg (Ziff. II.3). Offen.
- Meldungen: Das Muster legt sie ins Dossier, Art. 34 GwG spricht von einer Datensammlung. Ob getrennt geführt werden muss, ist offen.
- Meldeunterlagen: Die Datensammlung nach Art. 34 GwG wird nach 5 Jahren vernichtet, die Kopie der Meldung 10 Jahre aufbewahrt (Reglement Art. 50 Abs. 2; Musterrichtlinie Ziff. II.5). Wie beides zusammenpasst, ist offen.
- Art. 26 Abs. 1 lit. b und c verlangt Datenbank-Auszüge „in Papierform ausgedruckt“. Ob ein elektronisch abgelegter Auszug genügt: offen.
- Eine Frist nach Ende einer PEP-Funktion: nicht im Archiv.
- Wie das Berufsgeheimnis bei der Meldepflicht wirkt (Art. 9 Abs. 2 GwG): Das Reglement verweist nur auf das Gesetz, nicht im Archiv.
- Informationspflicht nach Art. 11a GwG: nur Verweis über Art. 60, nicht im Archiv.
SRO-Wahl
Bei der Einrichtung wählt die Kanzlei ihre SRO. e-dossier zeigt dann bei jedem Schritt, was diese SRO verlangt, mit Fundstelle. Was die SRO nicht verlangt, steht als „von Ihrer SRO nicht verlangt“ da und wird nicht ausgeblendet. Jedes Dossier behält die SRO und die Reglementsfassung, nach der es eröffnet wurde.
„In e-dossier“ beschreibt den Bau-Stand am 24. Oktober 2026. Die Software ist gebaut, aber noch bei keiner Kanzlei installiert.
Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.
Sie sind dieser SRO angeschlossen oder stehen vor dem Anschluss? Fragen Sie e-dossier für Ihre Kanzlei an.
Recherche und Text mit KI. Grundlage sind die Reglemente und Webseiten der SRO, abgerufen am 15. Oktober 2026.