e-dossier GwG

SRO-Treuhand Suisse

Was verlangt die SRO-Treuhand Suisse von Beraterinnen und Beratern?

Die SRO-Treuhand Suisse hat für Beraterinnen und Berater einen eigenen, verbindlichen Anhang 3. Er verweist auf die Ziffern für Finanzintermediäre. Damit verlangt sie mehr als das Gesetz: Wiederholung der Identifizierung, Erklärungen bei Stiftungen und Trusts, eine PEP-Aktennotiz schon bei der Identifizierung und ein Kundenprofil für jeden Kunden. Feste Wiedervorlage-Fristen je Risikostufe kennt sie nicht, und sie arbeitet mit nur zwei Risikokategorien.

e-dossier ist von keiner Selbstregulierungsorganisation geprüft, anerkannt oder empfohlen. Die Seite beschreibt, wie e-dossier das Reglement abbildet, nicht, wie die SRO e-dossier beurteilt.

Alle SROs im Überblick

Geltung

Reglement
SRO-Reglement, gültig ab 1. Oktober 2026 (Teilrevision 2026), von der FINMA am 22. September 2026 genehmigt; Statuten, gültig ab 1. Oktober 2026
Berater-Regeln
Anhang 3 „Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater“, Seiten 28 bis 30
Abgerufen
15. Oktober 2026

Anhang 3 ist für Beraterinnen und Berater verbindlich (S. 28–30). Er verweist auf die Ziffern 3.1–3.6, 3.8, 4.1, 4.3–4.6 und 6.1. Im Übrigen gelten für Berater die einschlägigen Bestimmungen des Reglements (Ziff. 2.3 Abs. 3, S. 5). Anschliessen können sich nur Mitglieder von TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, SwissAccounting, SVIT oder einer branchennahen Vereinigung (Reglement Ziff. 1 Abs. 1, S. 3; Statuten Art. 16 Abs. 1, S. 9).

Pflichten

  1. P1

    Unterstellung und Triage

    verlangt

    Selbstprüfung beim Anschluss im Anmeldeformular: Tätigkeiten, Ausnahmen, Berufsmässigkeit. Eine Triage-Vorlage je Kunde gibt es nicht. Für Kunden unter den Ausnahmen von Art. 2 Abs. 4ter GwG braucht es kein GwG-Dossier.

    Fundstelle Reglement Anhang 3 lit. B, S. 28; Anmeldeformular Berater Ziff. 2.1–2.4; Berater-FAQ Frage 30

    In e-dossier teilweise: Jedes Dossier beginnt in der Triage. Die Selbstprüfung für die Kanzlei ist der GwG-Check auf e-dossier.ch.

  2. P2

    Vertragspartei identifizieren

    verlangt

    Wie für Finanzintermediäre. Registerauszug und Echtheitsbestätigung höchstens 12 Monate alt. Video- oder Online-Identifizierung nur in Ausnahmefällen. Bei juristischen Personen eine Liste aller Vertretungsberechtigten.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. a, S. 28; Ziff. 3.1 Abs. 4, 3.2 Abs. 5 und 8, 3.6 Abs. 4, S. 7–9

    In e-dossier gebaut

  3. P3

    Identifizierung wiederholen

    abweichend

    Bei Zweifeln oder veralteter Erklärung die Erneuerung verlangen. Verweigert der Kunde sie ohne triftige Gründe, wird die Beziehung abgebrochen. Eine feste Frist gibt es nicht.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. b, S. 28; Ziff. 4.6 Abs. 1–2, S. 13

    In e-dossier gebaut: Bei Zweifel entsteht ein neuer Identifizierungs-Vorgang, der alte bleibt lesbar. Ein abgelaufener Ausweis löst eine Wiedervorlage aus.

  4. P4

    Wirtschaftlich berechtigte Person

    abweichend

    Erklärung bei Sitzgesellschaften immer, dazu bei Stiftungen und Trusts (Formulare S und T). Kontrollinhaber ab 25 % der Stimmen oder des Kapitals. Muster: Formulare A, K, S und T.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. b, S. 28; Ziff. 4.3.1, 4.4, 4.5.2 und 4.5.3, S. 11–13

    In e-dossier gebaut, mit Formular A und K

  5. P5

    Gegenstand und Zweck des Geschäfts

    verlangt

    Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren. Eine eigene Vorlage dafür hat die SRO nicht.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1, S. 29

    In e-dossier gebaut, im Kundenprofil

  6. P6

    Abklärung bei hohem Risiko

    verlangt

    Hintergründe und Zweck abklären, wenn das Risiko erhöht ist. Abschliessen, sobald sich die Meldevoraussetzungen beurteilen lassen. Ein Abklärungsformular gibt es nicht.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2.2, S. 29; Ziff. 5.1, 5.4.1–5.4.2, S. 14 und 17–18

    In e-dossier gebaut: Die besondere Abklärung ist ein eigener Vorgang mit Auslöser, Mitteln und Ergebnis. Hohes Risiko braucht eine dokumentierte Freigabe.

  7. P7

    Kundenprofil

    abweichend

    Für jeden Kunden eine Dokumentation inklusive Kundenprofil. Art und Zweck der Geschäftsbeziehung stehen in einer Aktennotiz im GwG-Dossier. Das Muster-Formular Kundenprofil hat kein Feld für den Zweck.

    Fundstelle Statuten Art. 22 Abs. 2, S. 11; Reglement Ziff. 5.1 Abs. 1, S. 14; Anhang 3 Ziff. 1.2.2

    In e-dossier gebaut

  8. P8

    Risikoeinstufung

    abweichend

    Zwei Kategorien: ohne und mit erhöhtem Risiko, Kriterien soweit auf die Beratertätigkeit anwendbar. Erhöhtes Risiko braucht die Zustimmung der GwG-Kontaktperson oder des obersten Organs. Einteilung jährlich überprüfen.

    Fundstelle Ziff. 5.2.1 Abs. 1, 3 und 9, S. 14–15; Ziff. 5.2.2, S. 16; Anhang 3 Ziff. 1.2.2, S. 29

    In e-dossier gebaut, mit Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip

  9. P9

    Politisch exponierte Personen

    abweichend

    Anzeichen einer PEP schon bei der Identifizierung in einer Aktennotiz festhalten; die Beziehung gilt als erhöhtes Risiko. Ausländische PEP immer. Inländische PEP bis 18 Monate nach Aufgabe der Funktion.

    Fundstelle Ziff. 2.4 lit. a, S. 5; Ziff. 3.6 Abs. 8, S. 9; Ziff. 5.2.1 Abs. 5 und 6, S. 15

    In e-dossier gebaut: Freigabe je PEP, der jährliche Entscheid über die Weiterführung kommt als Wiedervorlage.

  10. P10

    Sanktionslisten

    verlangt

    Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz einhalten. Den Abgleich mit der Sanktionsliste verlangt das Reglement bei erhöhten Risiken. Das Formular Kundenidentifizierung fragt die Prüfung bei jeder Aufnahme ab.

    Fundstelle Ziff. 2.3 Abs. 1, S. 4; Ziff. 5.4.3, S. 18; Anhang 3 Ziff. 3, S. 30; Formular Kundenidentifizierung

    In e-dossier gebaut: Abgleich mit den Listen von SECO, EU und UNO

  11. P11

    Periodische Überprüfung

    abweichend

    Belege periodisch prüfen. Periodizität, Umfang und Art richten sich nach dem Risiko; Sie regeln das selbst in geeigneter Form. Feste Fristen stehen nicht in den abgerufenen Unterlagen.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c, S. 28; Ziff. 6.1.1 Abs. 2, S. 18

    In e-dossier gebaut: Wiedervorlage je Dossier, Periode nach Risikostufe.

  12. P12

    Dokumentation und Aktennotizen

    verlangt

    Dossier so, dass ein fachkundiger Dritter es beurteilen kann, Inhalt nach Ziff. 6.1.2 Abs. 1 lit. a–i. Dazu das Merkblatt zur Führung von GwG-Kundendossiers.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c, S. 28; Ziff. 6.1.1 Abs. 1 und 6.1.2 Abs. 1, S. 18; Statuten Art. 22 Abs. 2, S. 11

    In e-dossier gebaut: Aktennotizen, Verlauf, Prüfprotokoll und Druck des Dossiers, dazu die Liste der GwG-Files als Seite und als CSV.

  13. P13

    Aufbewahrung

    verlangt

    Geschäftsunterlagen zehn Jahre ab dem Datum des Geschäfts. Identifizierungsunterlagen zehn Jahre nach Ende des Vertragsverhältnisses. Aufbewahrung an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz.

    Fundstelle Ziff. 6.1.2 Abs. 2, S. 18

    In e-dossier gebaut: Die Löschfrist läuft ab Ende der Beziehung. Vor Ablauf weist die Datenbank das Löschen ab.

  14. P14

    Meldepflicht

    verlangt

    Meldung nach Art. 9 GwG, unverzüglich. Die SRO ist über Meldungen spätestens mit der Selbstdeklaration zu informieren. Ein Verzicht auf das Melderecht ist zu begründen; dafür gibt es ein Hilfsblatt.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 4, S. 30; Ziff. 5.4.2 Abs. 5, S. 18; Ziff. 7.3.1, S. 22; Statuten Art. 23 Abs. 1, S. 11

    In e-dossier gebaut: Der Meldeentscheid wird mit Rolle und Begründung festgehalten. Die Frist der Meldestelle steht als Wiedervorlage im Dossier.

  15. P15

    Abbruch nach Meldung

    abweichend

    Berater können die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen (Art. 9b Abs. 2bis GwG). Die Regel mit 40 Arbeitstagen gilt für Finanzintermediäre.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 4, S. 30; Ziff. 7.4.1, S. 22

    In e-dossier gebaut: Der Abbruch ist erst nach der Rückmeldung der Meldestelle oder nach Fristablauf möglich.

  16. P16

    Informationsverbot

    verlangt

    Das Informationsverbot gilt über Anhang 3 auch für Berater.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 4, S. 30; Ziff. 7.5.2 Abs. 5, S. 24

    In e-dossier teilweise: Warnhinweise im Ablauf. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.

  17. P17

    Meldungsakten getrennt

    verlangt

    Unterlagen zu Meldungen in separaten Datensammlungen führen. Sie sind fünf Jahre nach der Meldung zu vernichten (Art. 34 GwG).

    Fundstelle Ziff. 6.1.2 Abs. 5 und 6, S. 19

    In e-dossier teilweise: Meldungen liegen in einer eigenen Tabelle, und eine Meldeakte hält den Löschlauf an. Eine getrennte Zugriffsrolle folgt.

  18. P18

    Informationspflicht

    verlangt

    Gegenüber der Meldestelle informationspflichtig nach Art. 11a Abs. 1, 2, 2bis, 3 und 4 GwG.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 4, S. 30

    In e-dossier folgt: Anfragen und Antworten der Meldestelle lassen sich bis dahin als Dokument und Aktennotiz ablegen.

  19. P19

    Organisation, Ausbildung, Kontrollen

    abweichend

    Schulung, risikobasierte Kontrollen und schriftliche Richtlinien zu Mandatsannahme, Risikokriterien und Risikoprofilen, Dossierführung, Schulung. GwG-Kontaktperson mit Wohnsitz in der Schweiz. Grundkurs im Jahr des Anschlusses, danach in der Regel jährlich Weiterbildung.

    Fundstelle Anhang 3 Ziff. 3 lit. a–c, S. 30; Ziff. 6.3.2 Abs. 2, S. 20; Statuten Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 7, S. 10–11

    In e-dossier gebaut: Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung, Schulungsregister mit Erinnerung je Person, beigezogene Hilfspersonen mit Ablaufwarnung.

  20. P20

    Prüfung durch die SRO

    verlangt

    Prüfgesellschaft, SRO-Prüfstelle und FINMA haben jederzeit Zugang. Liste der GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen. Selbstdeklaration und Prüfbericht jährlich, mit Bewilligung zweijährlich. Bei Anwälten und Notaren prüfen Anwälte und Notare.

    Fundstelle Ziff. 6.1.2 Abs. 1 lit. i und Abs. 4, S. 18–19; Statuten Art. 22 Abs. 4–6 und Art. 24, S. 11–12; Anhang 3 Ziff. 2.1, S. 29

    In e-dossier gebaut: Lese-Rolle für die Prüfperson mit Ablaufdatum, dazu die Liste der GwG-Files.

  21. P21

    Keine neuen Beratergeschäfte vor Anschluss

    verlangt

    Gesuch bis 1. Dezember 2026, wer am 1. Oktober 2026 tätig war, sonst innert zwei Monaten nach dem Wechsel. Bis zum Entscheid sind neue Geschäfte für bestehende Klienten erlaubt, neue Klienten nur für ausgenommene Geschäfte.

    Fundstelle Anhang 3 lit. B, S. 28; Anmeldeformular Berater GwG Ziff. 9

    In e-dossier teilweise: Ohne bestätigte SRO legt e-dossier keinen neuen Kunden an. Die Kanzlei bestätigt selbst. Die Verfolgung des Gesuchs folgt.

Diese Seite gibt das Reglement der SRO wieder, wie es am Abrufdatum öffentlich vorlag, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung. Wo der Text einer SRO offen ist, steht hier „offen“ und keine Deutung.

Datenstandort

Die Akten liegen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz. Elektronische Dossierführung ist erlaubt nach der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV Art. 9 und 10). Ein Server im Ausland ist nur zulässig, wenn aktuelle Kopien in der Schweiz liegen.

Ziff. 6.1.2 Abs. 2 und 3, S. 18–19

Eigenheiten

  • Anschluss nur mit Verbandsmitgliedschaft bei TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, SwissAccounting, SVIT oder einer branchennahen Vereinigung (Reglement Ziff. 1 Abs. 1, S. 3; Statuten Art. 16 Abs. 1, S. 9).
  • Berater können ihre ganze Tätigkeit den Regeln für Finanzintermediäre unterstellen (Anhang 3 lit. B Abs. 3, S. 28; Optionsrecht nach Art. 2b Abs. 2 GwG).
  • Anwälte und Notare werden durch Anwälte und Notare geprüft; Anhang 3 regelt das Berufsgeheimnis bei der Prüfung (Anhang 3 Ziff. 2.1–2.2, S. 29–30).
  • Beizug Dritter nur mit schriftlicher Vereinbarung, sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Kontrolle. Eine Weiterdelegation ist ausgeschlossen. Dienstleister und Auslagerungen geben Sie im Anmeldeformular und in der Selbstdeklaration an (Anhang 3 Ziff. 1.3, S. 29; Ziff. 6.2, S. 19; Anmeldeformular Berater Ziff. 3.2).
  • Die Formulare der SRO stammen von 2016/2017 und wurden zur Teilrevision 2026 nicht nachgeführt. Formular K verlangt mehr Angaben zu Kontrollinhabern als das Reglement, das nur Name, Vorname und Wohnsitzadresse nennt (Ziff. 4.4 Abs. 2, S. 11).
  • Das Formular „Risikoanalyse“ bewertet das Risiko des Angeschlossenen für die Prüfung. Eine Vorlage zur Risikoeinstufung von Kunden hat die SRO nicht.
  • Bei der Prüfung werden Beziehungen mit PEP, Funktionären und SECO-Bezug vollständig geprüft, die übrigen per Stichprobe (Prüfgrundsätze Ziff. 4.1–4.3, S. 13–14).
  • Wechsel der GwG-Kontaktperson, der Organe oder der qualifiziert Beteiligten melden Sie der SRO umgehend (Statuten Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2–3, S. 11–12).
  • Die Meldung von Unterschieden an das Transparenzregister verlangt die SRO nur von Finanzintermediären, nicht von Beratern (Ziff. 4.7, S. 14).

Offen

  • Ob der Entscheid des obersten Organs und die jährliche Weiterführung bei PEP (Ziff. 5.2.3) für Berater gelten: offen. Anhang 3 Ziff. 1.2.2 verweist nur auf Ziff. 5.2/5.3 „soweit anwendbar“.
  • Ob die Abklärung der Gründe für Sitzgesellschaften (Ziff. 2.7) für Berater gilt: offen. Anhang 3 nennt Ziff. 2.7 nicht.
  • Ob eine reine Software als „Dritter“ nach Ziff. 6.2 gilt: offen.
  • Das „Stammblatt Inhalt GwG-Dossier“, die „Mutation GwG-Kontaktperson“ und die Dossiercheckliste zum Prüfleitfaden: nicht im Archiv.
  • Eine Regel zur Sprache der Dossierdokumente: nicht im Archiv.

SRO-Wahl

Bei der Einrichtung wählt die Kanzlei ihre SRO. e-dossier zeigt dann bei jedem Schritt, was diese SRO verlangt, mit Fundstelle. Was die SRO nicht verlangt, steht als „von Ihrer SRO nicht verlangt“ da und wird nicht ausgeblendet. Jedes Dossier behält die SRO und die Reglementsfassung, nach der es eröffnet wurde.

„In e-dossier“ beschreibt den Bau-Stand am 24. Oktober 2026. Die Software ist gebaut, aber noch bei keiner Kanzlei installiert.

Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.

Sie sind dieser SRO angeschlossen oder stehen vor dem Anschluss? Fragen Sie e-dossier für Ihre Kanzlei an.

e-dossier anfragen

Recherche und Text mit KI. Grundlage sind die Reglemente und Webseiten der SRO, abgerufen am 15. Oktober 2026.