e-dossier GwG

VQF

Was verlangt der VQF von Beraterinnen und Beratern?

Der VQF hat für Beraterinnen und Berater ein eigenes Kapitel, den Anhang in Kapitel VII. Er wiederholt kaum Regeln, sondern verweist auf die Artikel für Finanzintermediäre. Neu dazu kommen Gegenstand und Zweck je Geschäft, schriftliche interne Richtlinien ohne Grössenschwelle und eigene Regeln für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare.

e-dossier ist von keiner Selbstregulierungsorganisation geprüft, anerkannt oder empfohlen. Die Seite beschreibt, wie e-dossier das Reglement abbildet, nicht, wie die SRO e-dossier beurteilt.

Alle SROs im Überblick

Geltung

Reglement
SRO-Reglement 400.1.2, Stand 1. Oktober 2026, von der FINMA am 28. September 2026 genehmigt
Berater-Regeln
Kapitel VII „Anhang zum SRO-Reglement“, Seiten 53 bis 56
Abgerufen
15. Oktober 2026

Die Bestimmungen des Anhangs sind ausschliesslich für angeschlossene Beraterinnen und Berater verbindlich (Art. 2 Abs. 3, S. 6). Daneben gilt das ganze Reglement auch für Berater (Art. 2 Abs. 1, S. 6).

Pflichten

  1. P1

    Unterstellung und Triage

    abweichend

    Keine Triage je Kunde. Ist dieselbe Tätigkeit Finanzintermediation und Beratung, gelten die Regeln für Finanzintermediäre. Wer zur berufsmässigen Beratung wechselt, stellt das Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

    Fundstelle Anh. B; Art. 2 Abs. 1 und 3, S. 6 und 53

    In e-dossier teilweise: Jedes Dossier beginnt in der Triage. Die Selbstprüfung für die Kanzlei ist der GwG-Check auf e-dossier.ch.

  2. P2

    Vertragspartei identifizieren

    verlangt

    wie für Finanzintermediäre, Registerauszug höchstens ein Jahr alt

    Fundstelle Anh. 1.1 lit. a; Art. 15 ff.; Art. 20 Abs. 4, S. 13–15 und 54

    In e-dossier gebaut

  3. P3

    Identifizierung wiederholen

    offen

    Art. 46 steht nur im Teil für Finanzintermediäre. Ob er für Berater mitgilt, lässt der Anhang offen.

    Fundstelle Art. 46, S. 28; Anh. 1.1, S. 54

    In e-dossier gebaut: Bei Zweifel entsteht ein neuer Identifizierungs-Vorgang, der alte bleibt lesbar. Ein abgelaufener Ausweis löst eine Wiedervorlage aus.

  4. P4

    Wirtschaftlich berechtigte Person

    verlangt

    Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b GwG in Verbindung mit Art. 31 ff., Kontrollinhaber ab 25 %. Die Erklärung genügt schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar.

    Fundstelle Anh. 1.1 lit. b; Art. 31, S. 19 und 54

    In e-dossier gebaut, mit Formular A und K

  5. P5

    Gegenstand und Zweck des Geschäfts

    abweichend

    Für Berater je gewünschtes Geschäft oder je Dienstleistung, nicht nur bei einer dauernden Geschäftsbeziehung

    Fundstelle Anh. 1.1 Abs. 2; Art. 52, S. 31 und 54

    In e-dossier gebaut, im Kundenprofil

  6. P6

    Abklärung bei hohem Risiko

    verlangt

    angezeigt bei hohen Risiken von Geschäft, Dienstleistung oder Kunde, mit eigenem Auslöser im Anhang

    Fundstelle Anh. 1.2.2; Art. 57–59, S. 33 und 54

    In e-dossier gebaut: Die besondere Abklärung ist ein eigener Vorgang mit Auslöser, Mitteln und Ergebnis. Hohes Risiko braucht eine dokumentierte Freigabe.

  7. P7

    Kundenprofil

    abweichend

    Das volle Profil nach Art. 53 nennt der Anhang nicht. Verlangt sind Gegenstand und Zweck.

    Fundstelle Anh. 1.1; Art. 53, S. 31 und 54

    In e-dossier gebaut

  8. P8

    Risikoeinstufung

    verlangt

    Interne Richtlinien zu den Risikokriterien und dazu, wie die Risikoprofile der Kunden zu erstellen sind, ohne Grössenschwelle

    Fundstelle Anh. 1.2 und 3 lit. c; Art. 58, S. 34–35 und 54–55

    In e-dossier gebaut, mit Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip

  9. P9

    Politisch exponierte Personen

    abweichend

    Ausländische PEP gelten in jedem Fall als erhöhtes Risiko. Ob die jährliche Weiterführung durch das oberste Organ für Berater gilt, ist offen.

    Fundstelle Art. 7, 58 und 61, S. 9, 34 und 36

    In e-dossier gebaut: Freigabe je PEP, der jährliche Entscheid über die Weiterführung kommt als Wiedervorlage.

  10. P10

    Sanktionslisten

    abweichend

    Die Organisation muss auch Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz verhindern. Einen Listenabgleich schreibt der Text nicht ausdrücklich vor.

    Fundstelle Anh. 3; Art. 4, S. 7 und 55

    In e-dossier gebaut: Abgleich mit den Listen von SECO, EU und UNO

  11. P11

    Periodische Überprüfung

    verlangt

    Die Periodizität richtet sich nach dem Risiko, eine feste Monatszahl nennt das Reglement nicht.

    Fundstelle Art. 62 Abs. 1bis, S. 36

    In e-dossier gebaut: Wiedervorlage je Dossier, Periode nach Risikostufe.

  12. P12

    Dokumentation und Aktennotizen

    verlangt

    ein GwG-File je Vertragspartei, Akten ständig aktuell, Liste der GwG-Files nach Formular 902.8

    Fundstelle Anh. 1.1 lit. c; Art. 62, S. 36–37

    In e-dossier gebaut: Aktennotizen, Verlauf, Prüfprotokoll und Druck des Dossiers, dazu die Liste der GwG-Files als Seite und als CSV.

  13. P13

    Aufbewahrung

    verlangt

    10 Jahre nach Ende der Beziehung oder der Transaktion

    Fundstelle Art. 64, S. 38

    In e-dossier gebaut: Die Löschfrist läuft ab Ende der Beziehung. Vor Ablauf weist die Datenbank das Löschen ab.

  14. P14

    Meldepflicht

    abweichend

    Meldung nach Art. 9 GwG, unverzüglich und nicht delegierbar. Anwälte und Notare sind nicht meldepflichtig, soweit das Berufsgeheimnis greift und sie keine Finanztransaktion für den Kunden ausführen.

    Fundstelle Anh. 4; Art. 66 Abs. 2; Art. 85 Abs. 7, S. 39, 46 und 56

    In e-dossier gebaut: Der Meldeentscheid wird mit Rolle und Begründung festgehalten. Die Frist der Meldestelle steht als Wiedervorlage im Dossier.

  15. P15

    Abbruch nach Meldung

    abweichend

    Berater können die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen (Art. 9b Abs. 2bis GwG).

    Fundstelle Anh. 4, S. 56

    In e-dossier gebaut: Der Abbruch ist erst nach der Rückmeldung der Meldestelle oder nach Fristablauf möglich.

  16. P16

    Informationsverbot

    verlangt

    Art. 10a Abs. 5 GwG; das Reglement nennt den Berater ausdrücklich.

    Fundstelle Anh. 4; Art. 71 Abs. 5, S. 41 und 56

    In e-dossier teilweise: Warnhinweise im Ablauf. Der Sanktionsabgleich schreibt nie in die Kundenakte.

  17. P18

    Informationspflicht

    verlangt

    Art. 11a Abs. 1, 2, 2bis, 3 und 4 GwG

    Fundstelle Anh. 4, S. 56

    In e-dossier folgt: Anfragen und Antworten der Meldestelle lassen sich bis dahin als Dokument und Aktennotiz ablegen.

  18. P19

    Organisation, Ausbildung, Kontrollen

    abweichend

    Berater brauchen immer schriftliche Richtlinien: Mandatsannahme mit Ausschlüssen, Risikokriterien und Risikoprofile, Dossierführung, Schulung. GwG-Verantwortliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Grundausbildung innert 12 Monaten.

    Fundstelle Anh. 3 lit. a–c; Art. 81 und 84, S. 44–45 und 55

    In e-dossier gebaut: Rollen für Mandatsleitung, Fachstelle und Stellvertretung, Schulungsregister mit Erinnerung je Person, beigezogene Hilfspersonen mit Ablaufwarnung.

  19. P20

    Prüfung durch die SRO

    abweichend

    Erstprüfung spätestens innert zwölf Monaten, danach alle 12, 24 oder 36 Monate. Bei Anwälten und Notaren prüfen nur Anwälte und Notare.

    Fundstelle Anh. 2.1–2.2; Aufsichtskonzept 700.3 Art. 7

    In e-dossier gebaut: Lese-Rolle für die Prüfperson mit Ablaufdatum, dazu die Liste der GwG-Files.

  20. P21

    Keine neuen Beratergeschäfte vor dem Anschluss

    verlangt

    Ab 1. Oktober 2026 keine neuen Geschäftsbeziehungen im Beraterbereich, bis der Anschluss bestätigt ist. Das Gesuch ist bis 1. Dezember 2026 zu stellen oder innert zwei Monaten nach Überschreiten der Schwelle.

    Fundstelle WS; Anh. B (Art. 12g–12i GwV), S. 53

    In e-dossier teilweise: Ohne bestätigte SRO legt e-dossier keinen neuen Kunden an. Die Kanzlei bestätigt selbst. Die Verfolgung des Gesuchs folgt.

Diese Seite gibt das Reglement der SRO wieder, wie es am Abrufdatum öffentlich vorlag, und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO in der aktuellen Fassung. Wo der Text einer SRO offen ist, steht hier „offen“ und keine Deutung.

Datenstandort

Elektronische Akten sind erlaubt. Der Server muss in der Schweiz stehen, sonst braucht das Mitglied aktuelle Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz. Die Akten müssen auf Verlangen auf Papier ausdruckbar sein und die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV Art. 9 und 10) einhalten.

Art. 62 Abs. 6 und Art. 63 Abs. 1, S. 37–38

Eigenheiten

  • Anwälte und Notare: Prüfpersonen brauchen Patent, Gewähr, GwG-Kenntnisse und Unabhängigkeit. Vom Berufsgeheimnis entbindet das Zwangsmassnahmengericht (Anh. 2.2, S. 55).
  • Delegieren darf man nur Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und Abklärungen, mit schriftlicher Vereinbarung (Anh. 1.3; Art. 85, S. 46 und 54).
  • Die vereinfachten Sorgfaltspflichten zählt der Anhang abschliessend auf (Anh. 1.2.1, S. 54).
  • Die VQF-Formulare sind Muster. Eigene Formulare sind erlaubt, wenn sie mindestens die Angaben der VQF-Formulare enthalten (Art. 62 Abs. 5, S. 37).

Offen

  • Ob Art. 46 (Identifizierung wiederholen), Art. 40 (Trusts und Stiftungen) und Art. 61 (PEP) für Berater gelten, sagt der Anhang nicht.
  • Ob die Meldung an das Transparenzregister nach Art. 79bis für Berater gilt: nach dem Wortlaut nein, eine Bestätigung des VQF fehlt.

SRO-Wahl

Bei der Einrichtung wählt die Kanzlei ihre SRO. e-dossier zeigt dann bei jedem Schritt, was diese SRO verlangt, mit Fundstelle. Was die SRO nicht verlangt, steht als „von Ihrer SRO nicht verlangt“ da und wird nicht ausgeblendet. Jedes Dossier behält die SRO und die Reglementsfassung, nach der es eröffnet wurde.

„In e-dossier“ beschreibt den Bau-Stand am 24. Oktober 2026. Die Software ist gebaut, aber noch bei keiner Kanzlei installiert.

Der Betrieb von e-dossier ist bei Infomaniak in der Schweiz vorgesehen. Jedes Dossier lässt sich drucken.

Sie sind dieser SRO angeschlossen oder stehen vor dem Anschluss? Fragen Sie e-dossier für Ihre Kanzlei an.

e-dossier anfragen

Recherche und Text mit KI. Grundlage sind die Reglemente und Webseiten der SRO, abgerufen am 15. Oktober 2026.