Weniger als ein Finanzintermediär, aber nichts davon mündlich.
Welche Sorgfaltspflichten haben Berater nach dem GwG?
Beraterinnen und Berater müssen seit dem 1. Oktober 2026 die Kundin oder den Kunden identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und alles dokumentieren (Art. 8b Abs. 1 GwG). Sie müssen Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts identifizieren (Abs. 2) und bei hohen Risiken die Hintergründe und den Zweck abklären (Abs. 3). Dazu kommen organisatorische Massnahmen wie Ausbildung und Kontrollen (Art. 8d GwG).
Haben Berater dieselben Pflichten wie Finanzintermediäre?
Nein. Art. 8b GwG verweist für Berater nur auf Teile der Finanzintermediär-Pflichten: Identifizierung nach Art. 3 Abs. 1, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Dokumentation nach Art. 7. Den genauen Umfang, auch vereinfachte oder erhöhte Pflichten je nach Risiko, regelt die SRO, der sich der Berater anschliesst (Art. 8c GwG).
Müssen Anwälte und Notare als Berater einen Geldwäschereiverdacht melden?
Berater haben eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare sind aber nur dann meldepflichtig, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung des Kunden ausführen und die Information nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt ist (Art. 9 Abs. 2 GwG).
Darf ich den Kunden über eine Meldung informieren?
Nein. Berater dürfen weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie eine Meldung erstattet haben (Informationsverbot, Art. 10a Abs. 5 GwG). Nicht als Dritte gelten die Aufsicht und die Prüfer.
Wie lange muss ich GwG-Unterlagen aufbewahren?
Belege sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens zehn Jahre aufzubewahren (Art. 7 Abs. 3 GwG). Unterlagen zu Meldungen werden in separaten Datenbanken und Akten geführt (Art. 34 GwG).
Was gehört in ein GwG-Dossier?
Das Gesetz verlangt Belege, aus denen sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Geschäfte und die Einhaltung des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Für Berater heisst das mindestens:
- Triage: Welcher Rechtsvorgang, warum unterstellt oder warum nicht (Art. 2 Abs. 3bis, 4, 4ter GwG)
- Identifizierung der Kundin oder des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokuments; bei juristischen Personen die Bevollmächtigung und die handelnden Personen (Art. 3 Abs. 1 GwG)
- Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person, wo nötig (Art. 4 GwG) → Wirtschaftlich berechtigte Person feststellen
- Gegenstand und Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung (Art. 8b Abs. 2 GwG)
- Bei hohem Risiko: Abklärung zu Hintergrund und Zweck mit Ergebnis (Art. 8b Abs. 3 GwG)
- Meldeentscheid, falls es einen Verdacht gab, getrennt abgelegt (Art. 9, 34 GwG)
- Was Ihre SRO zusätzlich verlangt (Art. 8c GwG), z. B. Risikoeinstufung nach Länderlisten
Die SRO SAV/SNV nennt für ihre Mitglieder zusätzlich: Dossiers laufend aktuell halten, bei erhöhtem Risiko vertieft abklären und ausführlich dokumentieren, als Mindeststandard bei Risikoländern die FATF-Listen, den Basel AML Index ab Score 5.00 sowie Russland.
Herleitung: Der Unterschied zwischen „gemacht“ und „belegt“
Art. 7 GwG misst nicht, ob eine Kanzlei sorgfältig war, sondern ob ein fachkundiger Dritter das nachvollziehen kann. Eine Abklärung im Kopf, ein Telefonat, ein Blick ins Handelsregister ohne Datum: alles sorgfältig, nichts davon belegt. Darum ist das Dossier die eigentliche Pflicht.
Aus der Arbeit am Modul
Im GwG-Modul gilt „keine Lücke ohne Grund“: Wo das Reglement eine Begründung verlangt, speichert das Modul ohne sie nicht, und fehlt ein Pflichtbestandteil, lässt sich die Beziehung nicht aktivieren. Beweisführende Einträge lassen sich nicht ändern; eine Korrektur ist eine neue Fassung. Das Modul bildet heute das Reglement einer SRO für Finanzintermediäre ab, also mehr Schritte, als Art. 8b für Berater verlangt.
Quellen (abgerufen 14.10.2026)
- GwG, SR 955.0, Stand 1.10.2026, Art. 3, 4, 7, 8b–8d, 9, 10a, 34: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/892_892_892/de
- SRO SAV/SNV, Aufgaben des Beraters: https://www.sro-sav-snv.ch/aufgaben-des-beraters
- Kanzleiquelle (nicht amtlich, zum Vergleich): BDO, „Beratung neu dem GwG unterstellt“: https://www.bdo.ch/de-ch/publikationen/beratung-neu-dem-geldwaschereigesetz-(gwg)-unterstellt-diese-pflichten-gelten-ab-1-oktober-2026
Diese Notiz ist keine Rechtsberatung; massgebend sind das Gesetz und das Reglement Ihrer SRO. Recherche und Text mit KI, geprüft von Ivan Markovic, 15. Oktober 2026.